in Geltung geblieben®. Erläuterungen zum neuen Schiffsmelde-
gesetz gibt der RE. vom 6. Juli 1911.
Das Sehiffsmeldegetz’ beestimmt ($ 1), daß der
Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes verpflichtet ist, sobald
das Schiff einen zum Amtsbezirk eines Konsulats (Generalkonsu-
lats, Konsulats, Vizekonsulats) des Deutschen Reichs gehörigen
Hafen anläuft, dies dem Konsulat unverzüglich schriftlich oder
mündlich zu melden. Die Konsulate sind angewiesen, jede Er-
leichterung zuzulassen. Die Meldung kann mündlich, schriftlich,
telephonisch, durch Agenten oder sonstwie im Auftrage des Schiffs-
führers erfolgen, auch nachträglich vom nächsten Hafen aus, wenn
der Aufenthalt zu kurz war. Weitgehende Erleichterungen sind
zulässig bei Schiffen, die unter den gleichen Bedingungen regel-
mäßig denselben Hafen anlaufen. Der geschäftliche Ruf des
Reeders und die Persönlichkeit des Schiffsführers sollen Berück-
sichtigung finden, es soll vermieden werden, den Schiffsführern
unnötige Arbeit und Zeitverlust zu verursachen. Der Schiffs-
führer ist aber für die Meldung verantwortlich. Das Gesetz schreibt
($ 2) genau vor, welche Angaben in der Meldung enthalten sein
müssen: Angaben über das Schiff, seine Bemannung und seine
Passagiere, seine Ladung, Zeit der Ankunft, voraussichtliche Dauer
des Aufenthalts, Angabe des zuletzt angelaufenen und des vor-
aussichtlich zunächst zu berührenden Hafens und die Adresse
dessen, der die Klarierungsgeschäfte am Ort besorgt. Weitere
Mitteilungen können gleichzeitig mit diesen Angaben dem Kon-
sulat erstattet werden.
Ein Kauffahrteischiff, das sich länger als 48 Stunden in einem
Hafen aufhält, in dem ein Konsulat des Reichs sich befindet, hat
3 Ebenso: v. Könıs, Handbuch des deutschen Konsularwesens 1914
8. Aufl. S. 614.
* Abgedruckt bei v. Könıs, Handbuch S. 618.
5 Vgl. v. Könis, Handbuch S. 614; RITTER, Art. Schiffahrt, Wörter-
buch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts 2. Aufl. Bd. 3 S. 353.
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