Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

in Geltung geblieben®. Erläuterungen zum neuen Schiffsmelde- 
gesetz gibt der RE. vom 6. Juli 1911. 
Das Sehiffsmeldegetz’ beestimmt ($ 1), daß der 
Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes verpflichtet ist, sobald 
das Schiff einen zum Amtsbezirk eines Konsulats (Generalkonsu- 
lats, Konsulats, Vizekonsulats) des Deutschen Reichs gehörigen 
Hafen anläuft, dies dem Konsulat unverzüglich schriftlich oder 
mündlich zu melden. Die Konsulate sind angewiesen, jede Er- 
leichterung zuzulassen. Die Meldung kann mündlich, schriftlich, 
telephonisch, durch Agenten oder sonstwie im Auftrage des Schiffs- 
führers erfolgen, auch nachträglich vom nächsten Hafen aus, wenn 
der Aufenthalt zu kurz war. Weitgehende Erleichterungen sind 
zulässig bei Schiffen, die unter den gleichen Bedingungen regel- 
mäßig denselben Hafen anlaufen. Der geschäftliche Ruf des 
Reeders und die Persönlichkeit des Schiffsführers sollen Berück- 
sichtigung finden, es soll vermieden werden, den Schiffsführern 
unnötige Arbeit und Zeitverlust zu verursachen. Der Schiffs- 
führer ist aber für die Meldung verantwortlich. Das Gesetz schreibt 
($ 2) genau vor, welche Angaben in der Meldung enthalten sein 
müssen: Angaben über das Schiff, seine Bemannung und seine 
Passagiere, seine Ladung, Zeit der Ankunft, voraussichtliche Dauer 
des Aufenthalts, Angabe des zuletzt angelaufenen und des vor- 
aussichtlich zunächst zu berührenden Hafens und die Adresse 
dessen, der die Klarierungsgeschäfte am Ort besorgt. Weitere 
Mitteilungen können gleichzeitig mit diesen Angaben dem Kon- 
sulat erstattet werden. 
Ein Kauffahrteischiff, das sich länger als 48 Stunden in einem 
Hafen aufhält, in dem ein Konsulat des Reichs sich befindet, hat 
3 Ebenso: v. Könıs, Handbuch des deutschen Konsularwesens 1914 
8. Aufl. S. 614. 
* Abgedruckt bei v. Könıs, Handbuch S. 618. 
5 Vgl. v. Könis, Handbuch S. 614; RITTER, Art. Schiffahrt, Wörter- 
buch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts 2. Aufl. Bd. 3 S. 353. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 3. 19
	        
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