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zu der Altvertragsmacht das alte Abkommen. Die Allbeteiligungs-
klausel würde hiernach nur Platz greifen, wenn in dem Kriege
zwischen zwei Vertragsmächten eine dritte Macht beteiligt ist,
die weder das neue noch das alte Abkommen ratifiziert hat.
Diese Auslegung trägt in Artikel 2 eine Einschränkung hinein,
die im Wortlaut nicht angedeutet ist, stimmt dafür aber zum
Wortlaut des Art. 4 vortrefflich. Allerdings treffen die Gründe,
die überhaupt zur Rechtfertigung der Allbeteiligungsklausel dienen,
auch in diesem Falle zu: es soll eben bei einem einheitlichen
Kriege der einen Partei gegenüber nichts anderes gelten als der
anderen gegenüber, weil das eine ungerechte Belastung einer
Pariei ergeben kann. Aber trotzdem: diese Auslegung ist jeden-
falls möglich.
Man kann indes das Verhältnis zwischen der Allbeteiligungs-
klausel und der zweiten Klausel auch so auffassen, daß man der
Allbeteiligungsklausel den Vorrang gewährt und die zweite Klausel
entsprechend einschränkt: die zweite Klausel soll nur im Rahmen
der Allbeteiligungsklausel Platz greifen, d. h. so weit, wie das
neue Abkommen nach der Allbeteiligungsklausel überhaupt wirken
kann, dann also nicht, wenn es schon nach der Allbeteiligungs-
klausel unanwendbar ist. Man müßte danach immer zuerst
fragen: ist mit Rücksicht auf die Allbeteiligungsklausel das neue Ab-
kommen überhaupt anwendbar? Das ist nur der Fall, wenn sämt-
liche Krieführende zugleich Parteien des neuen Abkommens sind
(nach Art. 2). Nur soweit es hiernach anwendbar ist, tritt das
neue Abkommen an die Stelle des alten. Wenn also neben
Neuvertragsmächten auch eine Altvertragsmacht am Kriege be-
teiligt ist, gilt das neue Abkommen sogar zwischen den Neuver-
tragsmächten nieht. Diese Auslegung paßt zum Wortlaut des
Art. 2 vollständig, trägt aber in Art. 4 eine Einschränkung
hinein, die sein Wortlaut nicht andeutet. Art. 4 behielte auch
bei dieser Einschränkung seinen guten Sinn. Er würde nichts
anderes besagen, als daß, soweit das neue Abkommen Platz greift,
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