Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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nach Nummer 30 des Tarifs des Konsulatsgebührengesetzes vom 
17. Mai 1910 eine Gebühr zu entrichten, d. h. eine öffentlich- 
rechtliche Abgabe für eine besondere Inanspruchnahme eines 
Organs der öffentlichen Verwaltung®. Für diese Gebühr hat das 
Schiff Anspruch auf alle Amtshandlungen des Konsulats, die in 
dem betreffenden Hafen zu seiner Abfertigung erforderlich sind, 
sowie auf alle Dienstleistungen, die im Interesse von Kapitän, 
Schiffsoffizieren und Schiffsmannschaft liegen, und für die keine 
besondere Gebühr oder Vergütung vorgesehen ist. Befreit von 
der Gebühr sind Schiffe, die den Hafen nur in Ballast anlaufen 
und wieder verlassen und solche, die ihn als Nothafen anlaufen 
und nur als solchen wieder verlassen. Das neue Gebührengesetz 
hat die Schiffsgebühren herabgesetzt. Es werden erhoben für 
jede Nettoregistertonne 1 Pfennig, jedoch nicht unter 50, außer- 
halb Europas und in der Türkei 2 Pfennig, jedoch nicht unter 
1 Mark. Schiffe, die in demselben Kalenderjahre denselben Hafen 
wieder besuchen, zahlen bei der zweiten und jeder folgenden Fahrt 
die Hälfte des tarifmäßigen Satzes, doch nicht unter 50 Pfennig 
und 1 Mark und in demselben Kalenderjahr nicht mehr als das 
Vierfache des tarifmäßigen Satzes. 
Begründet wird die Gebühr für die Schiffsmeldung dadurch, 
daß sehon das Bestehen eines Konsulates, auch wenn seine Dienste 
nicht in Anspruch genommen werden, für die Schiffahrt, die Siche- 
rung ihrer Interessen und für die Ordnung an Bord von Wert ist. 
Die Gebühr wird nur dann entrichtet, wenn das Konsulat sich 
im Hafen befindet. Sitz des Konsulats und Hafen müssen eine 
Verkehrseinheit bilden. Ob dies zutrifft, wird von Fall zu 
Fall entschieden. Als Verkehrseinheiten sind u. a. ausdrücklich 
anerkannt: Antwerpen— Berchem—Borgerhout; New York —Brook- 
° DocHnow, Konsulatsgebühren. Annalen des Deutschen Reichs 1915 
S. 69. — Für Segelschiffe tritt eine Ermäßigung der Gebühr ein, Seeleichter 
sind Kauflahrteischiffe, Motorjachten sind melde- und gebührenpflichtig. 
Vgl. v. Könıs, Handbuch S. 757; KocH-KAMMLER, Konsulatsgebührengesetz 
1914 S. 92.
	        
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