Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Der Gesetzesstaat und die Eimpirie. 
von 
Dr. FRIEDRICH TEZNER. 
I. Um die richtige Stellung in der verwirrenden Kontroverse 
zwischen der Lehre vom Gesetzesstaat und jener von der freien 
Rechtsfindung zu gewinnen, wird man die Forderung nach der 
aufgestellten Rechtsnorm als einzigem Maßstab der Recht- 
mäßigkeit alles Tuns und Lassens der empirischen Gestal- 
tung des Rechtslebens gegenüberstellen müssen. 
Vom logisch formalen Standpunkt betrachtet, kann es keinem 
Zweifel unterliegen, daß das Maß vor dem zu Messenden da sein 
muß und daß darum Rechtmäßigkeit nur an einem bereits 
bestehenden Rechte, also nur an der präformierten Rechtsnorm 
gemessen werden kann. 
Die ersten Zweifel in Betreff der Bedeutung dieser Forde- 
rung und in Betreff ihrer Erfüllbarkeit entstehen aber schon in 
der Richtung, welches Maß von Schärfe des Ausdrucks 
gefordert werden muß, um den Bestand einer Norm zuzugeben? 
Schon hierüber geben uns die Privatrechts- und Strafrechtskodi- 
fikationen, die sich allein mit dieser Frage befassen, mittels ihrer 
Auslegungsregeln ganz allgemeine Anweisungen, die selbst wieder 
Probleme in sich bergen. Das führt zur fortschreitenden Ent- 
wicklung von Auslegungsregeln, die dem Gesetze völlig unbe-
	        
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