Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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kommission und dotierte sie mit den zur Fortführung der aller- 
notwendigsten Landesselbstverwaltung erforderlichen Landessteuern. 
Der Verwaltungsgerichtshof erklärte das Patent unter anderem 
auch deshalb für gerichtsverbindlich, weil es durch die Erhaltung 
des verfassungsmäßig vorgesehenen Landes gefordert sei. Es gilt 
somit als selbstverständlich, daß kein Gesetz so unsin- 
nig gedacht sei, daß seinem Inhalte gemäß für den Fall des 
Eintritts bestimmter Verhältnisse Maßnahmen zur Hintanhaltung 
des Untergangs von Staat und Land unterbleiben müssen. 
Neuestens hat BINDING, beunruhigt durch die parlamentarischen 
Verhältnisse Oesterreichs, das Notwehrrecht des Parlaments gegen- 
über einer ausbrechenden Obstruktion als völlig begründet erklärt, 
weil es aus dem Wesen und Zweck des Parlaments als ver- 
fassungsmäßig geforderter Organisation des Volkes folge. So wird 
die Verteidigung des Staates gegen rechtswidrige Angriffe von 
innen aus — und nichts anderes ist die auf die Lähmung der 
Funktionen des Staates gerichtete Obstruktion — als vom Staat 
ebenso selbstverständlich gewollt behandelt, wie die Vertei- 
digung gegen äußere Gewalt. Es hängt nur davon, wie viel an 
Schärfe des Ausdrucks des staatlichen Wollens gefordert werden 
darf, ab, daß die Lehre vom Gesetzesstaat und die von der freien 
Rechtsfindung in der Ausfüllung der sogenannten Gesetzeslücken 
zusammenkommen. Wie weit reicht die ausdrückliche gesetzliche 
Auslegungsdelegation, wie weit kann der Wille des Staates zu 
handeln und zu exequieren, auch aus Normen gefolgert werden, 
die ihn nicht unmittelbar kundgeben, wie weit darf die 
deductio ad absurdum als Mittel der Erkenntnis des 
vernünftigen Willens des Staates verwendet werden, 
das ist die Frage. 
II. Der Rechtsentwicklung wird in diesem Punkte auch die 
Giesetzesstaatstheorie gerecht, wenn sie die Geltung von Gewohn- 
heitsrecht auch dort, wo sie nicht auf eine ausdrückliche Norm, 
nicht auf eine Delegation der Gerichte und Verwaltungsbehörden
	        
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