Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Wir haben in Oesterreich sogar geheimes und doch verbindliches 
Hausrecht der Dynastie. Nirgends steht geschrieben, daß in dieser 
Form der staatliche Wille mit autoritativer Wirkung erklärt seı, 
nirgends daß über die Formen seiner Kundgebung auch Gewohn- 
heitsrecht entscheide. Da entsteht nun die Frage: War das, was 
hier geschildert wurde und was mit seinen Folgen bis auf unsere 
Zeit fortdauert, kein Recht, und ıst es, trotzdem es wie Recht 
geübt wird, Unrecht, scheidet es als Nicht-Recht aus dem 
Rahmen rechtsgeschichtlicher und juristisch-praktischer Betrach- 
tung aus, weil es nicht auf vorangegangene Normen rück- 
führbar ist, die den angeführten Akten den Charakter staatlicher 
Normen aufprägen oder weil. wie in den Fällen der Erledigung 
ständischer Beschwerden, als bestehendes Verfassungsrecht erklärt 
wird, was vor der Erlediguug oder vor der Entscheidung noch 
nicht ausgesprochenes Verfassungsrecht war? 
Das Gegenstück zum Gesetz in der Form des Dekretes oder 
der Gesetzesanwendung ist das Dekret in Gesetzesform. Beide 
kommen im Effekte der Inappellabilität ebenso wie auch darin 
überein, daß sie sich gegen die Einreihung in das System des 
Gesetzesstaates sträuben und dennoch reale Erscheinungen des 
Rechtslebens sind. In der englischen Bill of attainder, der straf- 
rechtlichen Verurteilung in Gesetzesform, in dem mit Gesetzeswir- 
kung ausgestatteten Urteil im Lippeschen Erbfolgestreite sind 
Norm und Anwendung nicht zu trennen. 
Eine gleichfalls nicht in das System des Gesetzesstaates pas- 
sende Erscheinung ist das Indeminitätsgesetz. Nicht nur, daß es 
dem kodifizierten konstitutionellen Verfassungsrecht unbe- 
kannt ist, stellt es das Wesen des Gesetzesstaates auf den Kopf, 
wenn es nach rückwärts anordnet, daß ein Vorgang als 
rechtmäßig angesehen werden soll, trotzdem er dem Rechte, unter 
dessen Herrschaft er sich vollzog, widerspricht °. 
5 Es kann darum als juristische Lösung des Problems der Funktions- 
unfähigkeit des böhmischen Landtags und des Zerfalls des Landesaus-
	        
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