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samkeit des öffentlichen Rechts abgelöst. Wenn auch wider-
strebend wird das von BELOW formulierte Urteil anerkannt, daß
die Mannigfaltigkeit des geschichtlichen Lebens ein zusammen-
fassendes Urteil somit eine juristische Synthese staatlicher Bil-
dungen fast unmöglich mache, daß hiedurch der Versuch,
ein einheitliches Bild des Daseins zu bieten, allenthalben
gestört werde, daß wie geschichtliche Entwicklung nicht bloß
logische Bildungen hervorbringe, so auch das der logischen Bil-
dung Widerstrebende realen Bestand habe und daß es am wenig-
sten zulässig sei, eine bestimmte Verfassung auf einen einzigen
Grund zurückzuführen ?°. Ganz dasselbe hat ein bischen mit an-
deren Worten vor mehr als 300 Jahren der ungarische Rechts-
lebrer WERBOECZ gesagt. Bedenkt man, wie es über menschliches
Vermögen geht, ein umfangreicheres Gesetz und sagen wir eine
umfangreichere geistige Arbeit völlig logisch und widerspruchsfrei
durchzuarbeiten, alle denkbaren Beziehungen zu der Ueberfülle von
Gesetzen zu übersehen und befriedigend zu regeln, mit welcher
Behutsamkeit Verfassungsgesetze der vollen Klarheit und Offenheit
ausweichen, so kann es nicht ausbleiben, daß die formale
Jurisprudenz nur vor der Wahl steht, diesen Tatbestand festzu-
stellen oder eine Synthese zu bieten, die rechtlich Bestehendes
ausscheidet, wenn sie es nicht brauchen kann, und nicht Bestehen-
des einfügt, wenn es ihr zur juristisch-formalen Vollendung fehlt '*.
Dies ist auch das wahre Verhältnis der Theorie von den Staaten-
verbindungen, für die der österreichisch-ungarische Reichsfiskus
nicht besteht '°, trotzdem er Schuldner der Bezüge der gemein-
18 Hiezu TEZNER, Die wissenschaftliche Bedeutung der allgemeinen
Staatslehre, Annalen des Deutschen Reichs (1902) S. 653 ff., 657.
4 A. a. 0. S. 649.
15 Bemerkenswert ist die Stellung von KrAINZ-PFAFF-EHRENZWEIG,
System des österr. allgem. Privatrechts I (1913) S. 173. Hier wird die
Existenz eines Reichsfiskus geleugnet auf Grund einer offenkundig ge-
setzwidrigenaberin Geltung stehenden Verordnung, derzufolge
als Eigentümer der militärischen Zwecken dienenden, wenn auch aus ge-