Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Unter welchen Voraussetzungen kann einem 
Wirt die Konzession entzogen werden? 
Von 
Amtmann Dr. SCHMID, Biberach. 
— 
I. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- und Schankwirt- 
schaft nach $ 33 Gew.-Ord. ist, wie allgemein anerkannt ist, 
eine rein persönliche und nicht übertragbare. Sie bedeutet an 
sich kein subjektives Recht, sondern ist nur eine behördliche 
Anerkenntnis, daß der Führung einer Wirtschaft keine polizei- 
lichen Hindernisse im Wege stehen, ist also mit anderen Worten 
eine polizeiliche Erkenntnis, daß der Ausübung der Gewerbefrei- 
heit polizeilich nichts entgegensteht. 
Doch hat der Gesetzgeber aus Gründen, die in der Person des 
Wirtes liegen, diese polizeiliche Erlaubnis in Ansehung des 
Widerrufes doch ausnahmsweise gestellt. Während sonst nach 
den allgemein anerkannten Grundsätzen des öffentlichen Rechts 
eine polizeiliche Erlaubnis, ein polizeiliches Erkenntnis, wenn 
nicht nach reiner Willkür der Behörde, so doch wenn polizeiliche 
Bedenken sich ergeben, stets widerruflich ist, kann die Wirtschafts- 
erlaubnis, welche auf Grund des $ 33 der Gew.-Ord. erteilt ist, 
nicht widerrufen werden; sie kann vielmehr nur im Wege eines 
besonders geregelten Verfahrens und nur wenn die Voraussetzungen 
des $ 53 Abs. 2 der Gew.-Ord. vorliegen, entzogen werden.
	        
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