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Unter welchen Voraussetzungen kann einem
Wirt die Konzession entzogen werden?
Von
Amtmann Dr. SCHMID, Biberach.
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I. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- und Schankwirt-
schaft nach $ 33 Gew.-Ord. ist, wie allgemein anerkannt ist,
eine rein persönliche und nicht übertragbare. Sie bedeutet an
sich kein subjektives Recht, sondern ist nur eine behördliche
Anerkenntnis, daß der Führung einer Wirtschaft keine polizei-
lichen Hindernisse im Wege stehen, ist also mit anderen Worten
eine polizeiliche Erkenntnis, daß der Ausübung der Gewerbefrei-
heit polizeilich nichts entgegensteht.
Doch hat der Gesetzgeber aus Gründen, die in der Person des
Wirtes liegen, diese polizeiliche Erlaubnis in Ansehung des
Widerrufes doch ausnahmsweise gestellt. Während sonst nach
den allgemein anerkannten Grundsätzen des öffentlichen Rechts
eine polizeiliche Erlaubnis, ein polizeiliches Erkenntnis, wenn
nicht nach reiner Willkür der Behörde, so doch wenn polizeiliche
Bedenken sich ergeben, stets widerruflich ist, kann die Wirtschafts-
erlaubnis, welche auf Grund des $ 33 der Gew.-Ord. erteilt ist,
nicht widerrufen werden; sie kann vielmehr nur im Wege eines
besonders geregelten Verfahrens und nur wenn die Voraussetzungen
des $ 53 Abs. 2 der Gew.-Ord. vorliegen, entzogen werden.