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nis für ein bestimmtes Lokal, welches in einem Entziehungsver-
fahren den in Betracht kommenden Punkt erledigte, ist in einer
solchen Einverständniserklärung nicht zu finden, da die Wirkung
der Erklärung von einer Entscheidung der Entziehungsbehörde,
welche die Zurücknahme ausspricht, abhängig bleibt.
II. Einzelne Fälle der Entziehung der Erlaubnis.
A. Die Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe einer Wirt-
schaft kann einmal wegen Befürchtung des Mißbrauchs des Ge-
werbes zur Förderung der Völlerei erfolgen.
Zur Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe einer Wirtschaft
bedarf es also u. a. der Feststellung, daß der Inhaber derselben sein
Gewerbe zur Förderung der Völlerei mißbrauchen werde. Unmäßig-
keit im Trinken fällt unter den Begriff der Völlerei. Wenn aus
diesem Grunde einem Wirte die Erlaubnis zum Wirtschaftsbetriebe
entzogen werden will, ist die Feststellung erforderlich, daß Hand-
lungen oder Unterlassungen des Wirtes vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe der Gast- und Schank-
wirtschaft zukünftig zur Förderung der Völlerei mißbrauchen
werde. Nicht dagegen kann die Entziehung lediglich auf Hand-
lungen oder Unterlassungen des Wirtes aus der Vergangenheit
gestützt werden, daß derselbe sein Gewerbe zur Förderung der
Völlerei gemißbraucht habe.
Der Begriff der Völlerei im Sinne der Gew.-Ord. ist für das
Geltungsgebiet der Gew.-Ord. ein einheitlicher und die Anwend-
barkeit desselben kann im einzelnen Falle nicht deshalb ausge-
schlossen werden, weil unter benachbarten lokalen Verhältnissen
in anderen Fällen ähnliche Mißbräuche, welche gleichfalls unter
den gesetzten Begriff der Völlerei fallen, sich tatsächlich heraus-
gebildet haben.
1. Hat sich danach ım Einzelfalle z. B. feststellen lassen,
daß Jie in dem Schanklokal eines Wirtes verkehrenden, meistens
dem Arbeiterstande angehörigen Gäste dort unter Billigung des
Wirtes in sehr zahlreichen Fällen Schnaps in einem derartigen