Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

die nicht auch Altvertragsmacht war, in einem Kriege einer oder 
mehreren Altvertragsmächten gegenübersteht (s. oben Fall 3). 
Nach dem Wortlaut der Allbeteiligungsklausel würde hier auch 
das alte Abkommen unanwendbar sein, und zwar sowohl im Verhält- 
nis zwischen jener Neuvertragsmacht und den Altvertragsmächten, 
wie auch im Verhältnis der Altvertragsmächte zueinander. Und 
ebenso würde, wenn mehrere Neuvertragsmächte solcher Art und 
eine oder mehrere Altvertragsmächte am Kriege beteiligt sind 
(s. oben Fall 5), auch zwischen den Neuvertragsmächten das neue, 
Abkommen nicht anwendbar sein, denn nach Art. 4 soll das neue 
Abkommen an die Stelle des alten treten, es wird also nur an- 
wendbar, soweit das alte anwendbar war, und dieses war ja nicht 
anwendbar, da die beteiligten Neuvertragsmächte es nicht ratifi- 
ziert hatten. Dieses Ergebnis ist unannehmbar. Eintgehen kann 
man ihm nur, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, daß die 
drei neuen Abkommen den alten gegenüber im wesentlichen nur 
ein Mehr darstellen, so daß ein Staat, der zwar nicht Vertrags- 
macht für das alte Abkommen war, aber das neue Abkommen 
angenommen hat, sich damit von selbst nach dem Satz „in 
maiore inest minus“ auch dem alten angeschlossen hat. Die 
Staaten, die nur das neue, nicht auch das alte Abkommen 
ratifiziert haben, würden dann so zu behandeln sein, als ob sie 
auch das alte ratifiziert hätten. Damit würden dann die oben 
zu 3) und 5) ausgesprochenen Sätze auch hier ungeändert Platz 
greifen. Ob aber die betreffenden Mächte sich im Ernstfalle 
diesen Gedankengang zu eigen machen würden, das bleibt doch 
zweifelhaft. 
IV. 
Für den gegenwärtigen Krieg — nach den Verhältnissen 
vom Januar 1915 — ist nun die Rechtslage folgende. Die 
Kriegsvereinbarungen der ersten Haager Tagung sind von allen jetzt 
kriegführenden Staaten ratifiziert worden, auch von der Türkei:
	        
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