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Verw.-GH. nehmen im Gegensatz zum sächs. OVG. u. d. braun-
schweigischen VGH. an, daß unter gewissen Umständen eine
Förderung der Völlerei vorliege, wenn in einem alkoholfreien
Wirtschaftsbetriebe auch geistige Getränke verabreicht werden,
gleichgültig ob auch im Uebermaß und bis zur Berauschung ge-
trunken worden ist.
Solche Ausnahmefälle werden gegeben sein, wenn der Wirt
nicht nur gelegentlich, sondern häufig oder gar gewohnheitsmäßig
unerlaubterweise geistige Getränke ausschenkt und hiewegen schon
mehrmals bestraft worden ist.
Das sächs. OVG. geht bei seiner Auffassung zu dieser Frage
davon aus, daß die bloße Tatsache des unbefugten Ausschankes
geistiger Getränke eine Förderung der Völlerei nicht bedeute,
sondern daß in jedem einzelnen Fall an der Hand der begleiten-
den Umstände geprüft werden müsse, ob sich aus ihnen im Zu-
sammenhange mit jener Tatsache auf eine Förderung der Un-
mäßigkeit schließen läßt.
Das preuß. OVG. geht noch weiter und nimmt unter den
oben erwähnten Voraussetzungen Förderung der Völlerei auch
dann an, wenn außerhalb des konzessionierten Lokals das Wirt-
schaftsgewerbe ausgeübt wird. (POVG. bei REGER 35 S. 11.)
9. Hat die Inhaberin einer Wirtschaftskonzession einen Gast
veranlaßt, Wein zu trinken und gemeinsam mit ihm und einer
Kellnerin 8--9 Flaschen Rotwein im Gesamtbetrage von 60—70
Mark getrunken, und haben ferner alle drei Personen, nachdem
der Gast betrunken war, noch ein anderes Lokal besucht, so hat
der Gewerbebetrieb der Konzessionsinhaberin den Charakter einer
Animierkneipe angenommen und die Besorgnis, daß sie auch in
Zukunft das Schankgewerbe zur Förderung der Völlerei miß-
brauchen werde, ist gerechtfertigt. (POVG. v. 1. 6. 08, Gew.-
Arch. 8, 287.)
10. Wenn die Kellnerinnen lediglich auf Trinkgelder und
auf eine fünfprozentige Provision vom Werte der von