Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 308 — 
Verw.-GH. nehmen im Gegensatz zum sächs. OVG. u. d. braun- 
schweigischen VGH. an, daß unter gewissen Umständen eine 
Förderung der Völlerei vorliege, wenn in einem alkoholfreien 
Wirtschaftsbetriebe auch geistige Getränke verabreicht werden, 
gleichgültig ob auch im Uebermaß und bis zur Berauschung ge- 
trunken worden ist. 
Solche Ausnahmefälle werden gegeben sein, wenn der Wirt 
nicht nur gelegentlich, sondern häufig oder gar gewohnheitsmäßig 
unerlaubterweise geistige Getränke ausschenkt und hiewegen schon 
mehrmals bestraft worden ist. 
Das sächs. OVG. geht bei seiner Auffassung zu dieser Frage 
davon aus, daß die bloße Tatsache des unbefugten Ausschankes 
geistiger Getränke eine Förderung der Völlerei nicht bedeute, 
sondern daß in jedem einzelnen Fall an der Hand der begleiten- 
den Umstände geprüft werden müsse, ob sich aus ihnen im Zu- 
sammenhange mit jener Tatsache auf eine Förderung der Un- 
mäßigkeit schließen läßt. 
Das preuß. OVG. geht noch weiter und nimmt unter den 
oben erwähnten Voraussetzungen Förderung der Völlerei auch 
dann an, wenn außerhalb des konzessionierten Lokals das Wirt- 
schaftsgewerbe ausgeübt wird. (POVG. bei REGER 35 S. 11.) 
9. Hat die Inhaberin einer Wirtschaftskonzession einen Gast 
veranlaßt, Wein zu trinken und gemeinsam mit ihm und einer 
Kellnerin 8--9 Flaschen Rotwein im Gesamtbetrage von 60—70 
Mark getrunken, und haben ferner alle drei Personen, nachdem 
der Gast betrunken war, noch ein anderes Lokal besucht, so hat 
der Gewerbebetrieb der Konzessionsinhaberin den Charakter einer 
Animierkneipe angenommen und die Besorgnis, daß sie auch in 
Zukunft das Schankgewerbe zur Förderung der Völlerei miß- 
brauchen werde, ist gerechtfertigt. (POVG. v. 1. 6. 08, Gew.- 
Arch. 8, 287.) 
10. Wenn die Kellnerinnen lediglich auf Trinkgelder und 
auf eine fünfprozentige Provision vom Werte der von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.