Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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deshalb diese Lohnform zur Förderung der Völlerei mittelbar beı- 
tragen kann, den sich ihrer bedienenden Wirt zu besonders sorg- 
fältiger Ueberwachung der Kellnerinnen verpflichtet, und daß, wo 
sonstige Anhaltspunkte für die Feststellung einer Förderung der 
Völlerei vorliegen, auch die Anwendung jener Lohnform in der 
Regel als ein weiterer Anhaltspunkt zu gelten haben wird. (POVG. 
bei REGER 33 $. 24.) 
Solche Anhaltspunkte können darin liegen, daß ein Wirt 
Kellnerinnen, die’nicht genug Wein verkaufen, schon entlassen hat, 
namentlich aber dann, wenn die Provision meist die Vergütung 
für den Greschleehtsverkehr mit den Gästen war und daß diese den 
Preis eines geringwertigen Getränkes als berechtigte Grundlage 
ihrer Zumutungen gegenüber den Kellnerinnen betrachten können. 
13. Völlerei liegt auch dann vor, wenn der Wirt den 
übermäßigen Genuß von Getränken seitens seines Personals 
veranlaßt oder duldet. 
14. Die Besorgnis einer zukünftigen Förderung der Völlerei 
kann sich auch auf Ueberschreitung der Polizeistunde gründen, 
ohne daß außerdem noch der Nachweis tatsächlich vorgekommener 
Unmäßigkeit erforderlich wäre. (POVG. 15. 6. 08, GewÄ. 8, 289.) 
Denn unter Förderung der Völlerei ist nicht bloß das Hervorrufen 
oder Dulden eines tatsächlichen Uebermaßes ım Einzelfalle, son- 
dern auch die hartnäckige Verletzung der einem übermäßigen 
Trinken im allgemeinen vorbeugenden behördlichen Anordnungen 
zu verstehen. (POVG. 4. Jan. 1909, GewA. 8, 620.) Wenn z.B. 
der Inhaber einer Wirtschaftskonzessionr seine Ehefrau nach Be- 
lieben, entgegen den polizeilichen Anordnungen, welche einen 
Ausschluß der Völlerei bezwecken, ım Gewerbe handeln läßt 
(Uebertretung der Polizeistunde), so ist er hiefür in gleicher Weise 
verantwortlich. 
Die Annahme der Förderung der Völlerei erfordert in An- 
sehung von Uebertretungen der Polizeistunde im Einzelfall keines- 
wegs den Nachweis, daß das Dulden der Gäste über die vorge-
	        
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