— 310 —
deshalb diese Lohnform zur Förderung der Völlerei mittelbar beı-
tragen kann, den sich ihrer bedienenden Wirt zu besonders sorg-
fältiger Ueberwachung der Kellnerinnen verpflichtet, und daß, wo
sonstige Anhaltspunkte für die Feststellung einer Förderung der
Völlerei vorliegen, auch die Anwendung jener Lohnform in der
Regel als ein weiterer Anhaltspunkt zu gelten haben wird. (POVG.
bei REGER 33 $. 24.)
Solche Anhaltspunkte können darin liegen, daß ein Wirt
Kellnerinnen, die’nicht genug Wein verkaufen, schon entlassen hat,
namentlich aber dann, wenn die Provision meist die Vergütung
für den Greschleehtsverkehr mit den Gästen war und daß diese den
Preis eines geringwertigen Getränkes als berechtigte Grundlage
ihrer Zumutungen gegenüber den Kellnerinnen betrachten können.
13. Völlerei liegt auch dann vor, wenn der Wirt den
übermäßigen Genuß von Getränken seitens seines Personals
veranlaßt oder duldet.
14. Die Besorgnis einer zukünftigen Förderung der Völlerei
kann sich auch auf Ueberschreitung der Polizeistunde gründen,
ohne daß außerdem noch der Nachweis tatsächlich vorgekommener
Unmäßigkeit erforderlich wäre. (POVG. 15. 6. 08, GewÄ. 8, 289.)
Denn unter Förderung der Völlerei ist nicht bloß das Hervorrufen
oder Dulden eines tatsächlichen Uebermaßes ım Einzelfalle, son-
dern auch die hartnäckige Verletzung der einem übermäßigen
Trinken im allgemeinen vorbeugenden behördlichen Anordnungen
zu verstehen. (POVG. 4. Jan. 1909, GewA. 8, 620.) Wenn z.B.
der Inhaber einer Wirtschaftskonzessionr seine Ehefrau nach Be-
lieben, entgegen den polizeilichen Anordnungen, welche einen
Ausschluß der Völlerei bezwecken, ım Gewerbe handeln läßt
(Uebertretung der Polizeistunde), so ist er hiefür in gleicher Weise
verantwortlich.
Die Annahme der Förderung der Völlerei erfordert in An-
sehung von Uebertretungen der Polizeistunde im Einzelfall keines-
wegs den Nachweis, daß das Dulden der Gäste über die vorge-