Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Art vorliegen und es kann demjenigen, der eine dingliche Wirt- 
schaftsberechtigung auf Grund erteilter Erlaubnis für eigene Rech- 
nung ausübt, diese Erlaubnis unter den Voraussetzungen des 
S 53 GO. wieder entzogen werden. Die Zurücknahme einer sol- 
chen Konzession ist nach $ 53 Abs. 2 GO. dann zulässig, wenn 
Handlungen oder Unterlassungen des Genehmigungsinhabers die 
Feststellung begründen, daß er für die Zukunft nicht mehr 
die erforderliche Sicherheit dafür bietet, daß er sein Gewerbe nicht 
zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei 
oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Die Sicher- 
heit hinsichtlich der Förderung der Unsittlichkeit ist nicht 
mehr gegeben, wenn feststeht, daß der Inhaber der Genehmigung 
ein ehebrecherisches Verhältnis mit seiner Haushäl- 
terin und weiterhin ein solches mit einer Verwandten seiner Frau 
unterhalten habe, sodann im Keller und Stall seines Wirtschafts- 
anwesens mit seinem Dienstmädchen Geschlechtsverkehr gehabt 
hat. Diese Vorkommnisse legen für sich allein schon solch schwere 
sittliche Mängel bei dem Wirt dar und sie stehen in einem solchen 
Verhältnis zu seinem Wirtschaftsbetrieb, daß sie die Annahme 
genügend begründen, daß der Wirt nicht imstande ist, die ihm 
obliegende Aufsicht über das sittliche Verhalten der in seinem 
Betriebe beschäftigten weiblichen Personen gehörig zu führen. 
2. Förderung der Unsittlichkeit. 
Wenn die Kellnerinnen Unzucht bei Tag und bei Nacht im 
Hause des Wirtes, der zwar nicht bei Tage, wohl aber in den 
Abendstunden und bei Nacht an dem Betriebe seiner Wirtschaft 
beteiligt war, treiben, dieses Treiben ein so auffälligesund sich, soweit 
es sich nicht in den Wirtschaftsräumen selbst abspielt, in solch 
unmittelbarer Nähe des Schlafzimmers des Wirtes bewegte, daß 
kein Zweifel darüber obwalten konnte, daß er es bemerken und 
erkennen mußte, liegt Förderung der Unsittlichkeit vor. Sofern 
er dies nicht abgestellt, bietet er nicht mehr die erforderliche
	        
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