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Art vorliegen und es kann demjenigen, der eine dingliche Wirt-
schaftsberechtigung auf Grund erteilter Erlaubnis für eigene Rech-
nung ausübt, diese Erlaubnis unter den Voraussetzungen des
S 53 GO. wieder entzogen werden. Die Zurücknahme einer sol-
chen Konzession ist nach $ 53 Abs. 2 GO. dann zulässig, wenn
Handlungen oder Unterlassungen des Genehmigungsinhabers die
Feststellung begründen, daß er für die Zukunft nicht mehr
die erforderliche Sicherheit dafür bietet, daß er sein Gewerbe nicht
zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei
oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Die Sicher-
heit hinsichtlich der Förderung der Unsittlichkeit ist nicht
mehr gegeben, wenn feststeht, daß der Inhaber der Genehmigung
ein ehebrecherisches Verhältnis mit seiner Haushäl-
terin und weiterhin ein solches mit einer Verwandten seiner Frau
unterhalten habe, sodann im Keller und Stall seines Wirtschafts-
anwesens mit seinem Dienstmädchen Geschlechtsverkehr gehabt
hat. Diese Vorkommnisse legen für sich allein schon solch schwere
sittliche Mängel bei dem Wirt dar und sie stehen in einem solchen
Verhältnis zu seinem Wirtschaftsbetrieb, daß sie die Annahme
genügend begründen, daß der Wirt nicht imstande ist, die ihm
obliegende Aufsicht über das sittliche Verhalten der in seinem
Betriebe beschäftigten weiblichen Personen gehörig zu führen.
2. Förderung der Unsittlichkeit.
Wenn die Kellnerinnen Unzucht bei Tag und bei Nacht im
Hause des Wirtes, der zwar nicht bei Tage, wohl aber in den
Abendstunden und bei Nacht an dem Betriebe seiner Wirtschaft
beteiligt war, treiben, dieses Treiben ein so auffälligesund sich, soweit
es sich nicht in den Wirtschaftsräumen selbst abspielt, in solch
unmittelbarer Nähe des Schlafzimmers des Wirtes bewegte, daß
kein Zweifel darüber obwalten konnte, daß er es bemerken und
erkennen mußte, liegt Förderung der Unsittlichkeit vor. Sofern
er dies nicht abgestellt, bietet er nicht mehr die erforderliche