Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Sicherheit dafür, daß er nicht in Zukunft das Wirtschaftsgewerbe 
zur Förderung der Unsittlichkeit mißbrauchen werde. 
Dies rechtfertigt die Zurücknahme der Konzession. 
3. Entziehung der Konzession wegen Förderung der Unsitt- 
lichkeit ist begründet, wenn ein Wirt unverheirateten Personen 
beiderlei Geschlechtes gemeinsame Schlafstellen zuweist, insbeson- 
dere liederliche Dirnen beherbergt, welche sich zur Verübung der 
gewerbsmäßigen Unzucht in die Wirtschaft begeben. 
4. Die Beherbergung eines Mannes miteiner 
Frauensperson, wissend, daß sie nicht verheiratet sind, 
rechtfertigt die Entziehung der Konzession, gleichgültig, ob der 
Wirt gewußt hat, daß es zur Geschlechtsgemeinschaft der beiden 
gekommen ist. 
Denn eine solche wissentliche Begünstigung der außer- 
ehelichen Geschlechtsgemeinschaft durch einen Gastwirt erscheint 
als offenbare Unsittlichkeit i. S. der GO. und es kann dagegen 
der Einwand des Wirtes, daß ihm solches nicht bekannt gewesen 
sei, keine Beachtung finden. 
5. Ein Wirt, der in seinem Hause gewerbsmäßige 
Dirnen mehrmals beherbergt, entspricht in seinem Verhalten 
nicht mehr den bei der Verleihung der Konzession unterstellten 
gesetzlichen Voraussetzungen. Entziehung der Konzession ist da- 
her zulässig. 
6. Entziehung der Konzession wegen Förderung der Unsitt- 
lichkeit ist zulässig, wenn ein Gastwirt Personen durch Einräumung 
von Zimmern in seinem Hause Gelegenheit zur Unzucht ver- 
schafft hat. 
7. Dulden unsittlicher Handlungen durch Gäste. 
Es ist die Zurücknahme der Konzession zulässig, wenn Hand- 
lungen oder Unterlassungen des Konzessionsinhabers die Fest- 
stellung begründen, daß derselbe für die Zukunft nicht mehr die 
erforderliche Sicherheit dafür biete, daß er sein Gewerbe nicht 
zur Förderung der Unsittlichkeit usw. mißbrauchen werde. Diese
	        
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