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Sicherheit ist nicht mehr vorhanden, wenn die Wirtsleute in einem
gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen Kuppelei zwar
mangelnden Beweises halber freigesprochen werden, in den Ur-
teilsgründen aber festgestellt ist, daß in die Wirtschaftsräume
des Wirtes eine Anzahl von Frauenspersonen, welche gewerbs-
mäßig Unzucht treiben, gekommen ist, daß diese Frauenspersonen
jeweils Männer und zwar jeweils wieder andere Männer in die
Wirtschaftsräume mitgebracht haben, sowie daß zwischen diesen
Dirnen und den Mannspersonen in den Wirtschaftsräumen, Wirt-
schaftsgarten usw. Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die
Zurücknahme der Konzession kann erfolgen, auch wenn das Ge-
richt um deswillen freigesprochen hat, weil sich nicht feststellen
ließ, daß der Wirt und seine Ehefrau absichtlich nachlässig in der
Beaufsichtigung ihrer Gäste gewesen seien, oder daß sie daran ge-
dacht hätten, ihre Gäste werden Unzucht treiben und daß sie für
den Fall, daß ihre Gäste Unzucht treiben sollten, damit einver-
standen gewesen seien. Denn ein derartiger Nachweis ist, wie
aus dem Wortlaut des $ 53 GO. erhellt, auch in der Lehre und
Rechtsprechung durchweg anerkannt ist, für die Entziehung der
Konzession nicht nötig. Hier genügt, daß der Wirt von den un-
sittlichen Vorgängen bei Entfaltung der pflichtgemäßen Aufmerk-
samkeit hätte Kenntnis nehmen müssen und daß er sie tatsächlich
nicht verhindert hat. Dem Wirt und seiner Ehefrau hätte bei
Beobachtung der gebotenen Sorgfalt das unzüchtige Treiben in
ihrer Wirtschaft nicht entgehen können; es war dieses Treiben
nur deshalb möglich, weil sie sich der ihnen obliegenden Aufsichts-
pflicht in gröblichster Weise entzogen haben. Daß in jüngster
Zeit der Wirtschaftsbetrieb nicht mehr zu beanstanden war, kann
keinen genügenden Grund dafür bieten, daß es dabei in Zukunft
bleiben werde.
8. Die Behauptung eines Wirtes, daß er von dem unzüchtigen
Treiben, zu dem seine Wirtschaft benützt wurde, keine Kennt-
nis gehabt habe, ist durch das gerichtliche Erkenntnis entkräftigt,