Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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welches Bestrafung wegen Kuppelei gegen den Wirt und seine 
Ehefrau aussprach, kann daher keine Berücksichtigung finden. 
9. Unabhängig von der Entscheidung des Strafrichters, wel- 
cher einen Wirt hinsichtlich der Beschuldigung eines Vergehens 
der Kuppelei außer Verfolgung gesetzt hat, kann die Entziehungs- 
behörde zur Ueberzeugung gelangt sein, daß der Wirt von den 
in seinem Hause verübten Unsittlichkeiten und von der auf För- 
derung der Unsittlichkeit gerichteten Handlungsweise seiner Ehe- 
frau Kenntnis hatte, und daß er dieses Treiben duldete, statt ihm 
entgegenzutreten. 
Aus einem solchen Verhalten erhellt klar, daß der Wirt der- 
jenigen Eigenschaften ermangelt, deren Vorhandensein nach $ 33 
Ziff. 1 GO. für die Erteilung der Gastwirtschaftsberechtigung vor- 
ausgesetzt wird. 
10. Auch wenn gegen Wirtseheleute, gegen welche wegen 
Kuppelei ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, seit dieser Zeit 
nichts Nachteiliges mehr bekannt geworden ist, kann die Ver- 
waltungsbehörde nach Erledigung dieses Strafverfahrens noch die 
Konzession entziehen. 
11. Eine nur vertraulich erfolgte unsittliche Aeußerung 
des Inhabers einer Konzession kann noch nicht als eine Unsitt- 
lichkeit ı. S. der GO. betrachtet werden, welche die Nichtgeneh- 
migung des nachgesuchten Gewerbebetriebes oder dessen Zurück- 
nahme offenbar an gröbere Verstöße gegen die Sittlichkeit knü- 
pfen will. 
12. Die Konzession kann einer Frauensperson entzogen 
werden, wenn sie außerehelichen Verkehr mit Männern hatte. Der 
Einwand, daß solche vereinzelte Fehltritte sich nur auf ihr Privat- 
leben bezogen und nicht mit dem Wirtschaftsbetrieb zusammen- 
hängen, ist nicht stichhaltig. 
13. Ein geltend gemachtes Verhältnis einer Wirtin 
zu einem verheirateten Mann kann nicht als ein genügender Grund 
zur Entziehung ihrer Konzession betrachtet werden, wenn keinerlei
	        
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