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sie hat 1907 ihren Beitritt erklärt. Dies bezieht sich auf das
damalige zweite Abkommen mit der alten sog. Landkriegsordnung,
und auf das dritte betr. die Anwendung des alten Genfer Ab-
kommens auf den Seekrieg, ferner auf die zweite und dritte „Er-
klärung“, betr. Verbote gewisser Arten von Geschossen. Die erste
„Erklärung“, betr. das Werfen von Bomben aus Luftschiffen,
kommt nicht mehr ın Betracht, da sie durch Zeitablauf ihre
Kraft verloren hat; ihre Erneuerung auf der zweiten Konferenz
(XIV) ist von der großen Mehrzahl der Mächte nicht unterzeich-
net oder nicht ratifiziert worden, insbesondere auch nicht von
Deutschland.
Von den Abkommen der zweiten Tagung scheidet Abkommen XII
ganz aus, denn es ist überhaupt noch von keinem Staat ratifiziert
worden. Im übrigen haben von den kriegführenden Mächten
nicht unterzeichnet oder nicht ratifiziert: Großbritannien die Ab-
kommen V und XIII über die Pflichten der Neutralen und X über
die Anwendung des neuen Genfer Abkommens auf den Seekrieg,
Rußland das Abkommen VIII über Kontaktminen und XI über
Beschränkungen des Beuterechts im Seekriege. Serbien, Monte-
negro und die Türkei haben überhaupt keines der Abkommen der
zweiten Tagung ratifiziert.
Das alte Genfer Abkommen ist von allen kriegführenden
Staaten ratifiziert worden — eine Allbeteiligungsklausel enthält
es üibrigens nicht —, von der Ratifikation des neuen Genfer Ab-
kommens hat sich nur Montenegro ausgeschlossen.
Demnach ergibt sich: Völlig unanwendbar im gegenwärtigen
Kriege sind jedenfalls von den Abkommen der zweiten Haager
Tagung außer dem Abkommen XIII die beiden Neutralitäts-
abkommen V und XIII, ferner die seekriegsrechtlichen Abkommen
VI und VII über Kauffahrteischiffe, VIII über Kontaktminen,
IX über die Beschießung im Seekrieg und XI über Beschränkungen
des Seebeuterechts. Die Unanwendbarkeit dieser sieben Abkommen
ist vollständig, sie sind auch zwischen den Staaten, die sie ratifi-