Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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sie hat 1907 ihren Beitritt erklärt. Dies bezieht sich auf das 
damalige zweite Abkommen mit der alten sog. Landkriegsordnung, 
und auf das dritte betr. die Anwendung des alten Genfer Ab- 
kommens auf den Seekrieg, ferner auf die zweite und dritte „Er- 
klärung“, betr. Verbote gewisser Arten von Geschossen. Die erste 
„Erklärung“, betr. das Werfen von Bomben aus Luftschiffen, 
kommt nicht mehr ın Betracht, da sie durch Zeitablauf ihre 
Kraft verloren hat; ihre Erneuerung auf der zweiten Konferenz 
(XIV) ist von der großen Mehrzahl der Mächte nicht unterzeich- 
net oder nicht ratifiziert worden, insbesondere auch nicht von 
Deutschland. 
Von den Abkommen der zweiten Tagung scheidet Abkommen XII 
ganz aus, denn es ist überhaupt noch von keinem Staat ratifiziert 
worden. Im übrigen haben von den kriegführenden Mächten 
nicht unterzeichnet oder nicht ratifiziert: Großbritannien die Ab- 
kommen V und XIII über die Pflichten der Neutralen und X über 
die Anwendung des neuen Genfer Abkommens auf den Seekrieg, 
Rußland das Abkommen VIII über Kontaktminen und XI über 
Beschränkungen des Beuterechts im Seekriege. Serbien, Monte- 
negro und die Türkei haben überhaupt keines der Abkommen der 
zweiten Tagung ratifiziert. 
Das alte Genfer Abkommen ist von allen kriegführenden 
Staaten ratifiziert worden — eine Allbeteiligungsklausel enthält 
es üibrigens nicht —, von der Ratifikation des neuen Genfer Ab- 
kommens hat sich nur Montenegro ausgeschlossen. 
Demnach ergibt sich: Völlig unanwendbar im gegenwärtigen 
Kriege sind jedenfalls von den Abkommen der zweiten Haager 
Tagung außer dem Abkommen XIII die beiden Neutralitäts- 
abkommen V und XIII, ferner die seekriegsrechtlichen Abkommen 
VI und VII über Kauffahrteischiffe, VIII über Kontaktminen, 
IX über die Beschießung im Seekrieg und XI über Beschränkungen 
des Seebeuterechts. Die Unanwendbarkeit dieser sieben Abkommen 
ist vollständig, sie sind auch zwischen den Staaten, die sie ratifi-
	        
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