— 316 —
wirklich unsittliche Handlungen zwischen ihr und dem betreffenden
Mann erwiesen worden sind, vielmehr letzterer nur als Gast in der
Wirtschaft täglich verkehrt.
Daß eine Wirtin, obschon das Gerücht verbreitet gewesen ist,
daß der betreffende Mann der Vater ihres unehelichen Kindes sei,
demselben den Besuch der Wirtschaft nicht verbot, kann für sich
allein als eine unsittliche Unterlassung im Sinne der GO. nicht
angesehen werden.
14. Die Tatsache allein, daß ein Wirt außerehelichen Ge-
schlechtsverkehr pflegt, begründet nicht ohne weiteres die Annahme,
daß er sein Gewerbe zur Förderung der Unsittlichkeit mißbrauche.
Anders aber verhält es sich, sobald zwischen dem unsittlichen Ver-
halten und dem Betrieb des Gewerbes ein Zusammenhang gegeben
und erkennbar ist. So, wenn der Wirt und eine seiner Kellnerinnen
in dem Haus, in dem die Wirtschaft betrieben wird, wie Eheleute
zusammenleben und dies dem gesamten Wirtschaftspersonal be-
kannt ist. Letzterem gibt damit der Wirt ein böses Beispiel, er
ist infolgedessen nicht mehr in der Lage, die ihm obliegende Auf-
sicht über das sittliche Verhalten des Personals mit dem erforder-
lichen Ernst und Nachdruck auszuüben, und es ist ohne weiteres
anzunehmen, daß er die Eigenschaften, die bei Erteilung der Wirt-
schaftserlaubnis bei ihm vorausgesetzt werden mußten, nicht be-
sitzt. (Bad. VGH. 14. 7. 08, REGER 29 S. 21.)
15. Die Zurücknahme der Konzession nach $ 33 und $ 53
Abs. 2 GO. ist ferner zulässig, wenn der Wirt an seine Kell-
nerinnen usw., welche bei ihm bedienstet sind, mit unsittlichen
Anträgen herangetreten und mit vielen von ihnen, sei es in seinen
Wohnräumen, sei es in deren in seinem Hause befindlichen Schlaf-
räumen geschlechtlichen Umgang gehabt hat. Dieses Verhalten
des Wirtes gegenüber den bei ihm bediensteten und daher von
ihm abhängigen Mädchen rechtfertigt in vollem Maße die An-
nahme, daß er sein Gewerbe zur Förderung der Unsittlichkeit
mißbrauchen werde.