Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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der Konzessionar werde fernerhin das Wirtschaftsgewerbe zur För- 
derung der Hehlerei mißbrauchen, in der Regel dann gerechtfer- 
tigt ist, wenn Bestrafungen desselben nach $$ 146—163, 169— 170, 
242—302 RStGB. vorliegen, oder der Gesuchsteller sich eines 
Meineids, eines Vergehens der Kontrebande oder einer Ver- 
fehlung gegen das Nahrungsmittelgesetz und das Wein- 
gesetz u. dergl. schuldig gemacht hat, überhaupt wenn von 
seiner Seite eine grobe oder fortgesetzte Mißachtung und Benach- 
teilligung fremder Vermögensrechte stattgefunden hat. 
Zu den Tatsachen im Sinne des $ 33 Abs. 1 Ziff. 1G0. ge- 
hört demnach auch eine Verfehlung wegen strafbaren Eigen- 
nutzes nach 53 288 RSt@GB. (Bay. VGH. vom 15. 7. 03, 
REGER 24 8. 27.) 
1. Die Annahme, daß der Konzessionar das Wirtschaftsgewerbe 
zur Förderung der Hehlerei mißbrauchen werde, ist also nament- 
lich dann gerechtfertigt, wenn gegen ihn Verfehlungen nach 
263 StıGB. vorliegen, die einen groben fortgesetzten Eingriff 
in fremde Vermögensrechte enthalten. (Bay. VGH., vom 12. 12. 
1909, SÖRGEL 1910 S. 103.) 
2. Ob Bestrafungen eines Schankwirts wegen Nahrungs- 
mittelfälschung erheblich genug sind, um die Befürchtung 
des Mißbrauchs des Schankgewerbes (zur Förderung der Hehlerei) 
bzw. Zurücknahme der Schankkonzession zu begründen, bemißt 
sich nach Lage des Einzelfalles. 
3. Die Annahme des Mißbrauchs des Wirtschaftsgewerbes zur 
Förderung der Hehlerei kann zwar aus einer Verfehlung gegen 
das Nahrungswmittelgesetz abgeleitet werden, jedoch läßt eine 
einmalige geringfügige diesbezügliche Verfehlung bei sonst 
einwandfreiem Verhalten des Gesuchstellers diese Schlußfolgerung 
nicht zu. 
4. Förderung der „Hehlerei* kann nicht angenommen wer- 
den wegen mehrfacher Bestrafungen wegen Uebertretung der for- 
mellen Vorschriften über die Ausübung des Pfandleihgeschäfts.
	        
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