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zollgesetz bestraft worden is. Denn als Gegenstand der
Hehlerei (StGB. $ 259) können auch verbotswidrig eingeführte
Waren in Betracht kommen. (Bad. VGH. bei REGER 34 S. 259.)
D. Zurücknahme einer Konzession. Verbote-
nes Spiel.
Unter „rerbotenem Spiel* im Sinne des $ 33 Abs. 2
Ziff. 1 GO. ist nicht nur das Spiel zu verstehen, das den Spieler
selbst strafbar macht (StGB. $$ 284, 360 Ziff. 14), sondern auch
dasjenige, dessen Duldung dem Gastwirte verboten ist, wenn es
auch sonst nicht strafbar sein mag (Entsch. des Preuß. OVG.
Bd. 2 S. 302). Und die Worte „klar erhellt“ im 853 GO.
wollen nur besagen, daß die Entziehungsbehörde die Ueberzeugung
gewonnen haben müsse, der Konzessionsnhaber ermangle einer
der vom Gesetze vorausgesetzten Eigenschaften ; die Folgerung des
Mangels der Eigenschaften aus den Handlungen oder Unterlassungen
des Inhabers muß logisch richtig sein. (POVG. vom 15. 6. 08,
REGER 29, S. 356 und 9. 6. 10, REGER 31 S. 31.)
1. Die Befürchtung des Gewerbemißbrauches zur Förderung
des verbotenen Spieles kann auch aus Handlungen gefolgert
werden, die der Gewerbetreibende als Stellvertreter des Wirtes in
einer Schankstätte, für die er selbst nicht konzessioniert war,
begangen hat.
2. „Förderung desverbotenen Spieles“ ist jeden-
falls dann gegeben, wenn eine auf Grund des $ 285 StGB. ver-
urteilte Person des gleichen Reates sich schuldig macht. (Bay.
VGH. vom 18. 5. 80, REGER 1 8. 37.)
3. Als dem „Glücksspiel“ ergeben gilt auch ein Wirt, der
Rennwettgeschäfte gewerbs- und geschäftsmäßig betreibt, nament-
lich wenn dies zur Lebensgewohnheit des Wirtes geworden ist,
die wenn auch unsicheren Gewinnaussichten eines durch Glücks-
spiel mühelos und rasch erworbenen Reichtums strenger und regel-
mäßiger Arbeit vorzuziehen. (Bad. VGH. bei REGER 33 S. 373.)
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 8. 29