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ziert haben, nieht anwendbar. Das neue Landkriegsordnungs-
abkommen gilt für die Beziehungen von Deutschland und Oester-
reich-Ungarn zu allen seinen Gegnern mit Ausnahme von Serbien
und Montenegro; diesen gegenüber gilt das alte Landkriegs-
ordnungsabkommen. Auch für die Beziehungen der Türkei zu
allen ihren Gegnern gilt das alte Landkriegsordnungsabkommen.
Das neue Genfer Abkommen gilt für die Beziehungen zwischen
allen Kriegfihrenden mit Ausnahme Montenegros, ihm gegen-
über gilt das alte Genfer Abkommen. Das Abkommen X über
die Anwendung des neuen Genfer Abkommens auf den Seekrieg
endlich gilt nur für die Beziehungen von Deutschland und Oester-
reich-Ungarn zu Belgien, Frankreich, Großbritannien, Japan,
Rußland, nicht aber auch zu England, Montenegro und Serbien,
und nicht für die Beziehungen der Türkei zu ihren sämtlichen
Gegnern. Bemerkenswert ist, daß hiernach für Serbien das neue
Genfer Abkommen zwar im Landkrieg gilt, im Seekrieg jedoch
das alte Genfer Abkommen. — Die zweite und dritte Erklärung
der ersten Haager Tagung gelten im gegenwärtigen Kriege
uneingeschränkt für alle Kriegsparteien.
Auch Marokko hat bekanntlich durch Kriegserklärung gegen
uns sich unseren (egnern zugesellt. Marokko hat aber auch die
alte Landkriegsordnung nicht, wie überhaupt keine der bisher
genannten Vereinbarungen ratifiziert; da es formell noch ein
selbständiger Staat ist, würde demnach auch die alte Landkriegs-
ordnung infolge der Allbeteiligungsklausel überhaupt im gegen-
wärtigen Kriege unanwendbar sein. Doch darf man dagegen
behaupten, daß Marokko als nur „halbzivilisierter“ Staat nicht
zu den „Mächten“ im Sinne der Allbeteiligungsklausel gehört.
V.
Ist nun hiernach auch ein bedeutender Teil des geschriebenen
Völkerrechts für diesen Krieg der Form nach matt gesetzt, so