Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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ziert haben, nieht anwendbar. Das neue Landkriegsordnungs- 
abkommen gilt für die Beziehungen von Deutschland und Oester- 
reich-Ungarn zu allen seinen Gegnern mit Ausnahme von Serbien 
und Montenegro; diesen gegenüber gilt das alte Landkriegs- 
ordnungsabkommen. Auch für die Beziehungen der Türkei zu 
allen ihren Gegnern gilt das alte Landkriegsordnungsabkommen. 
Das neue Genfer Abkommen gilt für die Beziehungen zwischen 
allen Kriegfihrenden mit Ausnahme Montenegros, ihm gegen- 
über gilt das alte Genfer Abkommen. Das Abkommen X über 
die Anwendung des neuen Genfer Abkommens auf den Seekrieg 
endlich gilt nur für die Beziehungen von Deutschland und Oester- 
reich-Ungarn zu Belgien, Frankreich, Großbritannien, Japan, 
Rußland, nicht aber auch zu England, Montenegro und Serbien, 
und nicht für die Beziehungen der Türkei zu ihren sämtlichen 
Gegnern. Bemerkenswert ist, daß hiernach für Serbien das neue 
Genfer Abkommen zwar im Landkrieg gilt, im Seekrieg jedoch 
das alte Genfer Abkommen. — Die zweite und dritte Erklärung 
der ersten Haager Tagung gelten im gegenwärtigen Kriege 
uneingeschränkt für alle Kriegsparteien. 
Auch Marokko hat bekanntlich durch Kriegserklärung gegen 
uns sich unseren (egnern zugesellt. Marokko hat aber auch die 
alte Landkriegsordnung nicht, wie überhaupt keine der bisher 
genannten Vereinbarungen ratifiziert; da es formell noch ein 
selbständiger Staat ist, würde demnach auch die alte Landkriegs- 
ordnung infolge der Allbeteiligungsklausel überhaupt im gegen- 
wärtigen Kriege unanwendbar sein. Doch darf man dagegen 
behaupten, daß Marokko als nur „halbzivilisierter“ Staat nicht 
zu den „Mächten“ im Sinne der Allbeteiligungsklausel gehört. 
V. 
Ist nun hiernach auch ein bedeutender Teil des geschriebenen 
Völkerrechts für diesen Krieg der Form nach matt gesetzt, so
	        
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