Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Für das unzüchtige Treiben in seinem Hause ist der Inhaber 
der Konzession verantwortlich, auch wenn er im ganzen und großen 
die Führung seiner Wirtschaft seiner Ehefrau überläßt. Seine Pflicht 
ist u. a. auch seine Ehefrau zu beaufsichtigen. 
6. Wenn der Sohn des Inhabers einer Konzession 
wegen Kuppelei, begangen in der Wirtschaft seines Vaters, be- 
straft worden ist, kann dem Vater hiewegen die Konzession ent- 
zogen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vater und 
Inhaber der Konzession den in Frage gestandenen unsittlichen Vor- 
gang gekannt und gewollt hat. 
Jedenfalls ist ihm als Hausvater und Inhaber der Konzession 
der Vorgang insofern zur Last zu legen, als er der erforderlichen 
Autorität ermangelt, um den Sohn von seinem gesetzwidrigen Ge- 
baren abzuhalten. 
7. Was hier von den Wirkungen des Verhältnisses zwischen 
Eheleuten zueinander, Eltern zu den Kindern und Kindern zu den 
Eltern gesagt ist, gilt in gleicher Weise auch vom Verhältnis der 
Geschwister zueinander, falls die Geschwister unter sich wie mit 
dem Vater in der aus dem Familienverbande sich ergebenden 
Lebens- und Erwerbsgemeinschaft zusammenwohnen. (Bay. VGH 
bei REGER 32 S. 212.)
	        
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