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Für das unzüchtige Treiben in seinem Hause ist der Inhaber
der Konzession verantwortlich, auch wenn er im ganzen und großen
die Führung seiner Wirtschaft seiner Ehefrau überläßt. Seine Pflicht
ist u. a. auch seine Ehefrau zu beaufsichtigen.
6. Wenn der Sohn des Inhabers einer Konzession
wegen Kuppelei, begangen in der Wirtschaft seines Vaters, be-
straft worden ist, kann dem Vater hiewegen die Konzession ent-
zogen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vater und
Inhaber der Konzession den in Frage gestandenen unsittlichen Vor-
gang gekannt und gewollt hat.
Jedenfalls ist ihm als Hausvater und Inhaber der Konzession
der Vorgang insofern zur Last zu legen, als er der erforderlichen
Autorität ermangelt, um den Sohn von seinem gesetzwidrigen Ge-
baren abzuhalten.
7. Was hier von den Wirkungen des Verhältnisses zwischen
Eheleuten zueinander, Eltern zu den Kindern und Kindern zu den
Eltern gesagt ist, gilt in gleicher Weise auch vom Verhältnis der
Geschwister zueinander, falls die Geschwister unter sich wie mit
dem Vater in der aus dem Familienverbande sich ergebenden
Lebens- und Erwerbsgemeinschaft zusammenwohnen. (Bay. VGH
bei REGER 32 S. 212.)