Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Schwebestoffen usw. durch den Mühlbach weiterzuführen, da das 
Wasser zur Herstellung von Geweben und Speisung der Dampf- 
kessel nicht mehr zu benützen sei. 
Es sei bemerkt, daß damals das neue pr. Wassergesetz, 
in dem im $ 24 der Unternehmer für die Schädigungen, die durch 
über das gestattete Maß hinausgehende Verunreinigung eines Vor- 
fluters durch ungereinigte und ungeklärte Abwässer hervorge- 
rufen werden, haftbar gemacht wird, noch lange nicht einge- 
führt war, sondern in den verschiedenen preußischen Provinzen 
die mannigfachsten Wassergesetze und Polizeiverordnungen 
sogar Geltung hatten. 
In dem oben erwähnten Urteil wurde für jeden Tag der 
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. festgesetzt. 
Das Urteil kam aber nicht zum Austrag, sondern es wurde 
ein Vergleich zwischen dem Fabrikbesitzer und der Stadt Biele- 
feld gemacht, nach dem diese 40. 000 Mk. als Entschädigung an 
ersteren zahlte, während der Fabrikbesitzer sich verpflichtete, bei 
starken Regengüssen die Schütten zu schließen. 
Zwei Jahre später sah sich die Stadtgemeinde veranlaßt, für 
die Klärung und Reinigung ihrer Abwässer etwas zu tun; 
sie baute eine Kläranlage in Heepen, nach der die Fäkalien 
und die Sechmutzwasser durch tiefliegende Kanäle geführt wurden, 
während die Straßenabwasser, also Spülwasser im wesentlichen, 
in darüberliegenden Kanälen nach der Kläranlage geleitet wurden. 
Es war also das damit erreicht, was durch die mechanische 
Klärung, durch Emscher- und Kremerbrunnen bezweckt wird: 
eine mechanische Trennung der groben, festen Bestandteile von 
den feineren festen und den kolloidgelösten und kristalloiden 
Stoffen. 
Trotzdem strengte der Fabrikbesitzer eine neue Klage an, 
in der er einen Schadenersatz in Höhe von 400000 Mk. bean- 
spruchte, indem er die frühere Behauptung wieder aufnahm, daß 
durch die Abwässer sowohl der Betrieb der Bleicherei als
	        
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