Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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bevölkert, dafür reiche aber die nur 72 Ar große Rieselwiese 
nieht aus. 
Das ist schon zunächst nicht riehtig; es kommt zwar auch 
auf die Größe der Rieselfelder an, aber ganz besonders auf ihre 
Beschaffenheit hinsichtlich ihres Bodens. Ist der Boden ge- 
nügend filtrationsfähig d. h. enthält lockeren Sand- 
boden in nicht zu großen Stücken, so kann ein solches hiesel- 
feld große Mengen von Abwasser aufnehmen; hat es dagegen 
lehmigen oder tonigen Boden, so ist es für die Klärung 
von Abwässern und die Filtration ungeeignet; und es tritt leicht 
Verschlammung ein. Dann behauptet der Sachverständige, daß 
die Klärbecken zu klein seien. Wenn Klärbecken richtig ein- 
gerichtet sind, und gut funktionieren, und häufig geleert werden, 
können auch sie eine große Menge von Fäkalien bewältigen. 
Der Sachverständige gibt zwar zu, daß keine Fäkalien mehr in 
den Teich gelangen, daß aber mit dem Straßenabwasser 
immernoch große Mengen vonin Fäulnis überge- 
gangenen oder Fäulniserregenden Stoffen weiter- 
geführt werden. Diese Schwebestoffe wurden dann von dem 
in der Nähe befindlichen Mühlrad aufgeregt und gelangten so un- 
abhängig von dem Wetter in den Mühlgraben. Das Schließen 
der Schütten sei daher nutzlos. 
Das Straßenabwasser (Spülwasser) enthält zwar noch kleine 
feste Bestandteile, aber keineswegs Stoffe, die Fäulnis erregen 
oder in Fäulnis übergangen sind in irgendwelcher nennens- 
werter Menge. 
Das Urteil der zweiten Instanz beruht auf $ 823 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches. Der Kläger behauptet, daß durch die Zu- 
führung der städtischen Abwässer seine Besitzung minder- 
wertig geworden sei, da auf ihr eine Bleicherei nicht mehr be- 
trieben werden könne. 
Die Stadtgemeinde habe den Verpflichtungen, die ihr durch 
das Urteil vom 30. Mai 1900 auferlegt seien, zuwidergehandelt,
	        
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