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und handele somit fahrlässig. Das Urteil untersagt ihr aber,
Abwässer weiterzuführen, die zur Herstellung von Gewebe, bzw.
deren Bleichung und zur Speisung der Kessel untauglich sind.
Die beklagte Stadtgemeinde war hinreichend darauf hinge-
wiesen, daß sie nunmehr „ordnungsmäßige“ Kläranlagen schaffen
müßte; sie müßte die Mängel der Anlage von vornherein erkennen
und ihr eine genügende Ausdehnung geben; da sie dies nicht
tat, handelte sie fahrlässig, und kann sich nicht darauf berufen,
daß die Anlage genehmigt sei.
Der springende Punkt ist der: kann die Bleicherei, nachdem
die Stadtgemeinde die Kläranlagen „ordnungsmäßig“ und offenbar
mit Einwilligung der zuständigen Behörde, der kgl. Gewerbein-
spektion errichtet hatte, weiter getrieben werden, wenn der Fabrik-
besitzer die üblichen Reinigungsmethoden für das Gebrauchswasser,
die fast alle Fabriken Deutschlands besonders in industriell be-
lebten Gegenden besitzen, anwendet? Diese Frage muß
unbedingt bejaht werden, und von einer Fahr-
lässigkeit der Stadtbehörde kann keine Rede
sein.
Die Stadtgemeinde kann sich darauf berufen, daß die zu-
ständige Behörde, die kgl. Gewerbeinspektion usw. die Kläran-
lagen genehmigt hat.
Was soll eine Stadt oder auch eine Fabrik machen oder noch
mehr tun, als das zurzeit beste Verfahren einführen, die dazu
nötigen Zeichnungen der zuständigen Behörde vorlegen, und nach
deren Genehmigung sie ausführen lassen ?
Wenn die vorgelegten Zeichnungen und Pläne nicht genügten,
war zu erwarten, daß eine unzureichende Kläranlage daraus resul-
tieren würde, so hätte die Gewerbeinspektion bzw. die zuständige
Behörde nicht die Genehmigung erteilen sollen.
Und was heißt „ordnungsmäßig“? Unsere gesamten
Klär- und Reinigungsanlagen für die Abwässer der Städte und
Fabriken sind nicht ordnungsmäßig, weil sie doch das