Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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und handele somit fahrlässig. Das Urteil untersagt ihr aber, 
Abwässer weiterzuführen, die zur Herstellung von Gewebe, bzw. 
deren Bleichung und zur Speisung der Kessel untauglich sind. 
Die beklagte Stadtgemeinde war hinreichend darauf hinge- 
wiesen, daß sie nunmehr „ordnungsmäßige“ Kläranlagen schaffen 
müßte; sie müßte die Mängel der Anlage von vornherein erkennen 
und ihr eine genügende Ausdehnung geben; da sie dies nicht 
tat, handelte sie fahrlässig, und kann sich nicht darauf berufen, 
daß die Anlage genehmigt sei. 
Der springende Punkt ist der: kann die Bleicherei, nachdem 
die Stadtgemeinde die Kläranlagen „ordnungsmäßig“ und offenbar 
mit Einwilligung der zuständigen Behörde, der kgl. Gewerbein- 
spektion errichtet hatte, weiter getrieben werden, wenn der Fabrik- 
besitzer die üblichen Reinigungsmethoden für das Gebrauchswasser, 
die fast alle Fabriken Deutschlands besonders in industriell be- 
lebten Gegenden besitzen, anwendet? Diese Frage muß 
unbedingt bejaht werden, und von einer Fahr- 
lässigkeit der Stadtbehörde kann keine Rede 
sein. 
Die Stadtgemeinde kann sich darauf berufen, daß die zu- 
ständige Behörde, die kgl. Gewerbeinspektion usw. die Kläran- 
lagen genehmigt hat. 
Was soll eine Stadt oder auch eine Fabrik machen oder noch 
mehr tun, als das zurzeit beste Verfahren einführen, die dazu 
nötigen Zeichnungen der zuständigen Behörde vorlegen, und nach 
deren Genehmigung sie ausführen lassen ? 
Wenn die vorgelegten Zeichnungen und Pläne nicht genügten, 
war zu erwarten, daß eine unzureichende Kläranlage daraus resul- 
tieren würde, so hätte die Gewerbeinspektion bzw. die zuständige 
Behörde nicht die Genehmigung erteilen sollen. 
Und was heißt „ordnungsmäßig“? Unsere gesamten 
Klär- und Reinigungsanlagen für die Abwässer der Städte und 
Fabriken sind nicht ordnungsmäßig, weil sie doch das
	        
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