— 332 0 —
Abwasser nicht vollständig klären und reinigen.
Ein weiterer bemängelswerter Punkt in den obigen Aus-
führungen des Klägers ist der folgende: der Kläger hat für die
Schädigung seines Betriebs, der Bleicherei und der Dampfkessel-
anlage im ersten Falle 40 000 Mk. Entschädigung erhalten; nach-
dem aber von der Stadt eine wesentliche Verbesserung bezüg-
lich der Reinhaltung des Vorfluters eingeführt war, indem eine
Trennung der Fäkalien und des Spülwassers durchgeführt wurde,
stieg die Forderung des Klägers auf Schadenersatz auf 400 000 Mk.
Es ist ohne weiteres klar, daß nach dieser Trennung und der
Einrichtung der Kläranlagen ein bedeutend höherer Reinheitsgrad
des Wassers des Vorfluters erzielt wurde, und daß demgemäß
eine geringere Schädigung des Betriebes stattfand.
Entsprechend dieser Sachlage mußte auch die Entschädigungs-
summe niedriger als 40000 Mk. ausfallen.
Ferner ist noch folgender Punkt übersehen worden: die
Bleicherei produziert selbst Abwässer, die zu den am schlechte-
sten zu reinigenden gehören, und die jedenfalls ungereinigt in
den Vorfluter flossen. Gerade die Abwässer der Bleichereien usw.
enthalten sehr viele schädlichen Stoffe, z. B. auch Chlor.
Die erste Instanz, das Landgericht Bielefeld, war zwar auf dem
richtigen Wege, indem es die Klage des Fabrikbesitzers abwies,
ist wohl aber etwas zu weit gegangen; die zweite Instanz, das
Oberlandesgericht Hamm kam zur Verurteilung der Stadtgemeinde;
gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richteten sich
die von dieser beim Reichsgericht eingelegten Revisionen.
Das Reichsgericht aber bestätigte diese Entscheidungen: die
Feststellungen der Berufungsinstanz in der Frage der Wider-
rechtlichkeit und des Verschuldens hätten von der Stadtgemeinde
nicht mit Erfolg angefochten werden können.
Aber darüber hinaus hat das Urteil des Reichsgerichts eine
prinzipielle Bedeutung: alle unsere Stadtgemeinden, sofern
sie nur eine mechanische Klärung durch Emscher- und