Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Kremerbrunnen usw. — oder auch Rieselfelder — wie die 
Stadt Bielefeld besitzen, können ihren städtischen Ab- 
wässern keinen höheren Reinheitsgrad als letz- 
tere verleihen, wenn sie nicht das biologische Verfah- 
ren oder mein „Kolloidtonreinigungsverfahren‘“ 
als Naehklärung und Nachreinigung einführen. Und viele Fabri- 
ken gibt es, die mit diesem nicht vollständig gereinigten und ge- 
klärten Abwasser ihre Betriebe arbeiten lassen müssen, so daß 
ihnen nichts anderes übrig bleibt, als das Gebrauchswasser zu 
klären und zu reinigen. 
Auch landwirtschaftliche Betriebe sind durch 
die städtischen Kläranlagen und dureh das Wasser des Vorfluters, 
in den die nur mechanisch geklärten städtischen Abwasser einge- 
leitet worden sind, geschädigt worden. 
Zweifellos haben die unterhalb einer städtischen Kläranlage 
an dem Vorfluter gelegenen Dörfer, wenn die Entfernung nicht 
groß ist, unter dem Geruch, der von der Kläranlage ausgeht, zu 
leiden. Meistens nehmen sie dann an Einwohnerzahl nicht mehr 
zu. In einem besonderen Falle sind auch Typhusbazillen 
in das Wasser des Vorfluters gelangt; in den unterhalb der Klär- 
anlage gelegenen Dörfern wurde das Milchvieh mit diesem Wasser 
getränkt, so daß in der Stadt später, besonders bei Kindern, der 
Typhus ausbrach. 
Dem heutigen Stande der Wissenschaft und Technik 
entsprechend, leisten aber unsere Klärungs- und Reinigungsver- 
fahren bei der zunehmenden Einwohnerzahl der Städte und der 
wachsenden Industrialisierung Deutschlands das Menschenmögliche, 
und diese Tatsache hätte das Urteil des Reichsgerichts berück- 
sichtigen sollen.
	        
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