Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Literatur. 
Franz von Liszt, Das Völkerrecht. Systematisch dargestellt. Zehnte 
umgearbeitete Auflage. Berlin, J. Springer 1915. XII u. 526 S. 
Der neunten im Jahre 1913 erschienenen Auflage des beliebten und 
anerkannten Lehrbuchs ist schnell die neue gefolgt, in welcher, wie es in 
der Vorbemerkung heißt, „die Fortschritte des Völkerrechts bis zum 
1. August 1914“ vollständige Berücksichtigung gefunden haben. Seit diesem 
Tage haben sich die „Fortschritte“ des Völkerrechts freilich in die ärgsten 
Verletzungen desselben von seiten der zum Kriege gegen Deutschland ver- 
schworenen Staaten verwandelt, so daß ernste Zweifel erhoben worden sind, 
ob es ein wirkliches Völkerrecht von praktischer Bedeutung überhaupt noch 
gibt. Der Verf. erwartet, daß dem gegenwärtigen Kriege eine neue und 
gewaltige Entwicklung des Völkerrechts folgen werde, welche die Freiheit 
des Meeres als Siegespreis bringen wird. Möge es dem Verf. vergönnt 
sein, dieses zukünftige neue Völkerrecht ebenso erfolgreich darzustellen, 
wie das gegenwärtige. Gewiß werden nach Beendigung des Krieges neue 
Vereinbarungen in großer Zahl und mit volltönenden Worten getroffen 
werden; ob dies aber wirklich einen Fortschritt des Völkerrechts bedeuten 
wird, ist fraglich. Welches Aufheben ist in der völkerrechtlichen Literatur 
von der Komödie der Haager Friedenskonferenzen, der Aera der Schieds- 
gerichtsverträge, dem Phantom eines internationalen Prisengerichtshofes, 
der Beschränkung der staatlichen Seeräuberei usw. gemacht worden und 
wie hat sich die Praxis gestaltet! Bei einer neuen Auflage eines so be- 
kannten Werkes, wie es das vorliegende ist, bedarf es keines näheren Ein- 
gehens auf seinen Inhalt; es sind die erforderlichen Ergänzungen und Er- 
weiterungen hinzugefügt und einige Aenderungen der systematischen An- 
ordnung vorgenommen. Dem in der Völkerrechtsliteratur herrschenden und 
allgemeinen Gebrauch entsprechend sind die wichtigsten Staatsverträge 
unter Skizzierung ihres Inhalts systematisch aufgeführt und als „konven- 
tionelles“ Völkerrecht charakterisiert, obgleich es doch zweifellos ist und 
vom Verf. auch nicht verkannt wird, daß rechtsgeschäftliche Verein- 
barungen nicht imstande sind, Rechtssätze und Rechtsbegriffe zu schaffen. 
Laband.
	        
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