ist doch sein Inhalt damit noch immer nicht aufgehoben !*.
Denn die Haager Vereinbarungen wollten zum großen, ja zum
größten Teil keineswegs inhaltlich neues Recht schaffen, sondern
nur Recht, das bereits ım Gebrauch und durch den Gebrauch
galt, über allen Zweifel hinausheben und ihm eine neue Grund-
lage der Geltung zu der schon vorhandenen hinzu schaffen; bei
dieser Festlegung wurde dann das bestehende Recht allerdings
auch genauer bestimmt, ergänzt und verbessert; aber selbst bei
diesen neuen Sätzen handelte es sich zumeist nur um Folge-
rungen aus anerkannten letzten Grundsätzen des Völkerrechts.
Dies alles ist auch in dem Eingang mehrerer Abkommen aus-
gesprochen worden. In den Landkriegsordnungsabkommen von
1899 und 1907 ist ausdrücklich als Zweck hingestellt, „die all-
gemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht
zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es,
um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie so viel wie
möglich von ihrer Schärfe verlieren; es ist ferner gesagt, es
sollten da, wo geschriebenes Recht mangele, „die Bevölkerung
und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft
der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben
aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus
den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des
öffentlichen Gewissens“ 1%. Und die Londoner Seerechts-Erklärung
stellt als „Einleitende Bestimmung“ den Satz voran: „Die Signatar-
mächte sind einig in der Feststellung, daß die in den folgenden
14 Zum folgenden siehe meine Bemerkungen in „Deutschland und
der Weltkrieg“, herausgegeben von HınTzE, MEINECKE, ONCKEN, SCHU-
MACHER, 1915, S. 665 fi.
15 8, ferner den Eingang von Abkommen V: „in der Absicht, die
Rechte und Pflichten... genauer festzustellen‘; Abkommen VI „der neue-
ren Uebung gemäß‘ ; Abkommen VIII: „ausgehend von dem Grundsatze der
Freiheit der Seestraßen“; Abkommen XI: „in Anerkennung der Notwendig-
keit, in Kriegszeiten eine billige Handhabung des Rechtes... mehr als
bisher zu sichern“.