Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 341 — 
ordnungen sind im Anhang abgedruckt. Die reinen Wirtschaftsgesetze auf 
dem Gebiet des Bank-, Geld- und Münzwesens, vor allem aber des Gewerbe- 
rechts blieben unberücksichtigt. Es handelt sich nur um die Aenderungen 
des Handels- und Börsenrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, des Straf-, 
Konkurs- und Zivilprozeßrechts. Die Darstellung ist knapp und orientiert 
auf den behandelten Gebieten nach dem Stand der Rechtsprechung und 
Literatur. 
BEnDIX hat sich auf die Darstellung des bürgerlichen Sonderrechts be- 
schränkt und gibt hier eine erschöpfende systematische Darstellung (allg. 
Teil, materielles Recht, formelles Recht, Kriegssonderrecht der Ausländer, 
internationales Vergeltungsrecht, kritische Schlußbetrachtung). Die Behand- 
lung ist eingehend und bestimmt. 
Die beiden Werke werden in der Praxis gute Dienste leisten und sind 
zu empfehlen, Meurer. 
Frank, Dr. Reinhard, Professor der Rechte in München, Die belgische 
Neutralität. Ihre Entstehung, ihre Bedeutung und ihr Untergang. 
Tübingen, J. C. B. Mohr. M. —.75. Auch englisch und französisch. 
Es ist verständlich und entschuldbar, daß man über den Zankapfel der 
belgischen Neutralität in beiden Lagern viel gesprochen und geschrieben. 
Es ist sogar entschuldbar, daß man auf deutsch-feindlicher Seite mit ver- 
zweifelten Phantasiekonstruktionen das Verhalten Belgiens in dem bren- 
nenden Weltkriege und in der Richtung auf diesen zu rechtfertigen suchte. 
Aber diese Versuche haben herzlich wenig mit einer objektiven Betrach- 
tung zu tun. Sie sind Notbehelfe, eine verfabrene Politik dem äußeren 
Scheine nach zu verteidigen. Mehr aber nicht. Man wird es freilich dem 
Feinde nicht verargen, wenn auch er sein Handeln in das Licht der „Ge- 
rechtigkeit“ zu rücken sucht. 
Die deutsche Regierung und Presse konnte solche Mittel von Anfang 
an verschmähen. Nachdem der deutsche Reichskanzler in der denkwürdi- 
gen Reichstagssitzung vom 4. August 1914 das Verhalten gegenüber Belgien 
nicht zu entschuldigen — hierzu lag für das Reich kein Anlaß vor —, 
wohl aber zunächst andeutungs- und vermutungsweise politisch zu be- 
gründen vermochte, hat die Folgezeit ein derart erdrückendes Material für 
die Charakterisierung der belgischen Politik zutage gefördert, daß auch die 
streng wissenschaftliche, juristische Forschung ein festes Fundament für die 
Lösung dieses Problems fand. 
Man kann eine Erscheinung nicht loslösen von ihrer Entwicklungsge- 
schichte. Dies versuchte man drüben für das Problem der belgischen Neu- 
tralität. Deshalb sind aber alle jene Anstrengungen auch nicht objektiv 
und verfehlt! 
23*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.