Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

_— 1. — 
Kapiteln enthaltenen Regeln im wesentlichen den allgemein aner- 
kannten Grundsätzen des internationalen Rechtes entsprechen‘. 
Soweit also die geschriebenen Vereinbarungen nur Sätze ent- 
halten, die schon im Gebrauch waren, oder die lediglich Folge- 
rungen anerkannter Grundsätze darstellen, gilt ihr Inhalt auch 
in diesem Kriege, mögen die Vereinbarungen selbst auch der 
Form nach ohne verbindliche Kraft sein. 
Es kommt hinzu, daß, auch soweit sich noch kein fester Ge- 
brauch hat bilden können, der Inhalt der Vereinbarungen doch 
dem heutigen Völkerrechtsbewußtsein entspricht; dieses Rechts- 
bewußtsein ist ja dadurch, daß die genannten Vereinbarungen 
überhaupt getroffen worden sind, zweifellos stark beeinflußt und 
weiter entwickelt worden. Deutschland — und ebenso ist es mit 
Oesterreich-Ungarn — hat sich denn auch in dem gegenwärtigen 
Kriege auf den Standpunkt gestellt, daß es sich an den Inhalt 
des neuen Genfer Abkommens und ebenso der sämtlichen be- 
sprochenen Haager Abkommen trotz ihrer formellen Unverbind- 
lichkeit doch gebunden halte, und daß es auch von den anderen 
kriegführenden Mächten ihre Beachtung fordere. Das ist mit 
Freuden zu begrüßen: nur dieser Standpunkt entspricht den For- 
derungen der staatlichen Ehre und dem fortgeschrittenen Rechts- 
bewußtsein unserer Zeit in völkerrechtlichen Dingen. Daß die 
anderen kriegführenden Staaten, soweit sie selbst ein Abkommen 
ratifiziert haben, seine Unverbindlichkeit auf Grund der Allbetei- 
ligungsklausel geltend gemacht hätten, ist mir nicht bekannt 
geworden. Es ist zu erwarten, daß sie sich auch scheuen werden, 
das zu tun — der Eindruck würde allzuübel sein. Das be- 
deutet also, daß die Allbeteiligungsklausel 
schon heute tatsächlich nicht mehr als wirk- 
sames Recht behandelt wird. Bei einer künftigen 
Durchsicht und Neubearbeitung der kriegsvölkerrechtlichen Ver- 
träge, wie sie nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.