Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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der Rechtskraft der „Vertragsgesetze“. Er sagt diesbezüglich: „Das Ver- 
tragsgesetz ist zwar keine lex, es ist aber legis vice, und kann daher jedem 
formellen Gesetze derogieren .... . Letzterem gegenüber bedeutet die De- 
rogierung durch das jüngere Vertragsrecht keine absolute Vernichtung, 
sondern eine bloße Suspension für die Dauer vertraglicher Normierung“ 
(S. 136, 137). 
Auf interessante Einzelnheiten, deren die Schrift eine ganze Reihe ent- 
hält, kann ım Rahmen dieser Rezension leider nicht eingegangen werden. 
Franz Weyr. 
Berliner Gemeinderecht. Herausgegeben vom Magistrat. Zweite, 
ergänzte Auflage. (Verlag von Julius Springer in Berlin) Zweiter 
Band: Beamten- und Angestelltenrecht. In Leinwand gebunden Preis 
5 M. Dritter Band: Schulverwaltung, Abteilung I: Volksschulen, 
Taubstummen- und Blindenschule In Leinwand gebunden Preis 
M. 4.20. Zehnter Band: Gaswerke und Elektrizitätsangelegenheiten. 
In Leinwand gebunden Preis M. 4.60. 
Es wird wohl kaum eine deutsche Großstadt geben, die nicht die wich- 
tigsten Teile des städtischen Rechts in übersichtlicher Form gesammelt 
und durch den Druck vervielfältigt herausgegeben hat. Man findet solche 
Sammlungen unter den verschiedensten Namen; die gebräuchlichsten Be- 
zeichnungen sind wohl Bürgerrecht, Ortsrecht, Gemeindebürgerrecht, Ge- 
meinderecht. Ein solches Unternehmen ist unter mehr als eineın Gesichts- 
punkt zu begrüßen, wenngleich nicht zu verkennen ist, daß dadurch nicht 
sämtliche in Betracht kommenden Zwecke in gleicher Weise erreicht wer- 
den. Der erste Zweck, der gewöhnlich das Unternehmen hervorrief und 
dem auch stets genügt wird, ist das Bedürfnis des inneren Dienstes, die 
bedeutsameren Dienstvorschriften rasch zur Hand zu haben, ohne durch 
das lästige Nachschlagen in den umfangreichen Jahrgängen der Amtsblätter 
Zeit verlieren zu müssen. In zweiter Linie ist es häufig auf die Belehrung 
der Bürgerschaft und damit auf die Erweckung eines größeren Verständ- 
nisses für die Tätigkeit der städtischen Verwaltung abgesehen; daneben 
steht sicher nicht selten auch das Bestreben, anderen Städten und der 
Oeffentlichkeit überhaupt zu zeigen, wie wohlgeordnet die Einrichtungen 
der berichtenden Stadt sind. 
Das Ortsrecht der größten reichsdeutschen Stadt hat ein Anrecht auf 
besondere Beachtung. Die erste Auflage davon ist in den Jahren 1907 bis 
1909 erschienen; Magistratsrat WÖLBLING, der mit der Besorgung der zwei- 
ten Auflage betraut ist, bemerkt dazu im Vorwort zu deren 10. Band, daß 
„die erste Auflage nie vollständig geworden, zum Teil jedoch infolge der 
raschen Entwicklung der städtischen Verwaltung schon wieder veraltet ist“. 
Von der zweiten Auflage liegen mir zur Besprechung die drei Bände vor,
	        
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