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die oben angegeben sind; die Fertigstellung ist für die Zeit nach Ablauf
von 2—3 Jahren angekündigt.
Es entspricht der Natur der Sache, daß sich die Besprechung solcher
Sammelwerke weniger auf den Inhalt als auf ihre Form zu beziehen hat.
Der Inhalt ist so ungeheuer reichhaltig, daß auf ihn nicht weiter einge-
gangen werden kann. Es ist nur allgemein hervorzuheben, daß sich der
genannte Bearbeiter der zweiten Auflage mit Recht nicht auf die Aufnahme
der zurzeit geltenden Vorschriften beschränkt, sondern, soweit dies ver-
anlaßt war, auch die geschichtliche Entwicklung in weitem Maß berück-
sichtigt hat; das gilt namentlich für die Darstellung des Gaswerks im
10. Band, der dadurch zugleich für den Historiker eine nicht zu unterschätzende
Bedeutung bekommen hat. Im gleichen Band sind auch eine Reihe von
gerichtlichen Urteilen mitgeteilt, leider ohne Angabe der Entscheidungs-
gründe. Gegenüber den auf S. 190f. wiedergegebenen Auszügen aus „ge-
richtlichen Erkenntnissen, betr. die inneren Angelegenheiten der städtischen
Gaswerke“ wird der Einwand nicht zu unterdrücken sein, daß die abge-
druckten Urteile von Amts- und Landgerichten über die Beziehungen zwi-
schen Werk und Benützern doch keine Besonderheit für das Berliner Ge-
meinderecht darstellen und daß entweder alle derartigen Urteile mitzuteilen
gewesen wären oder gar keine; die Beschränkung auf diejenigen, die zu-
fällig in Berliner Streitigkeiten ergingen, ist sachlich nicht gerechtfertigt
und wird den nichtjuristischen Leser mitunter irre führen, zumal die (bis
1891 zurückliegenden) Urteile teilweise mit der neueren oberstrichterlichen
Rechtsprechung nicht immer durchaus übereinzustimmen scheinen. Im
dritten Band werden vielfach die gesetzlichen und sonstigen allgemeinen
Grundlagen des dort behandelten Rechtsgebiets abgedruckt, was die Ver-
ständlichkeit zweifellos erhöht. lm großen und ganzen ist zu sagen, daß
der Leser einen Einblick in ein trefflich geordnetes Gemeinwesen erhält
und daß vielfach andere Städte und Stellen aus einem Vergleich wertvolle
Anregungen entnehmen werden; ich halte es für völlig zutreffend, wenn
die beigegebene Ankündigung des Berliner magistratischen Nachrichten-
amts bemerkt: „Da das Verwaltungsrecht der Stadt Berlin in umfassend-
ster Weise alle Gebiete berührt, für welche die Gemeinden zuständig sind,
so bietet das Werk ein allgemeines Interesse, insbesondere für andere Ge-
meinden und die mit Gemeindeangelegenheiten betrauten Staatsbehörden.*
In diesem Zusammenhang nur noch eine Anregung: Wer mehrere solcher
Bürgerbücher — oder wie man dieselben nennen will — in die Hand be-
kommt, stellt Vergleiche der genannten Art unwillkürlich selbst an; dabei
drängt sich der Gedanke auf, daß es für die einzelnen Städte oder Ver-
bände oder auch für die Wissenschaftler eine sehr dankenswerte Aufgabe
wäre, wenn sie den wichtigeren Inhalt der Gemeinderechte ihres Bereichs
wenigstens für einzelne Rechtsgebiete übersichtlich etwa in der Art zu-
sammenstellen würden, wie früher in den Lehrbüchern ein gemeines deut-