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Dr. med. Alfons Fischer, Arzt in Karlsruhe, Gesundheitspolitik
und Gesundheitsgesetzgebung. Berlin und Leipzig 1914.
G. J. Göschensche Verlagsbuchhandlung. Sammlung Nr. 749.
Der Verfasser versteht unter Gesundheitspolitik die Bestrebungen, die
darauf gerichtet sind, die öffentlichen Gesundheitsverhältnisse zu verbessern,
sei es durch unmittelbare Durchführung geeigneter Maßnahmen, sei es
durch den Versuch, auf maßgebende Instanzen Einfluß auszuüben. Er gibt
einen Ueberblick über die Organisationen, die sich auf den verschiedenen
Gebieten des Gesundheitswesens betätigen und über die Gesundheitsgesetz-
gebung, getrennt nach Gesetzen, die im Interesse der ganzen Bevölkerung
und solchen, die im gesundheitlichen Interesse der Minderbemittelten er-
lassen sind. Auf beschränktem Raum wird eine wertvolle Uebersicht über
das gesamte Gebiet dessen gegeben, was wir auch als Gesundheitspolizei
zu bezeichnen pflegen.
Dr. Gerhard Anschütz, ordl. Professor des Öffentlichen Rechts an der
Universität Berlin, Fälleund Fragen des Staats- und Ver-
waltungsrechts. Zu akademischen Gebrauch. Zweite, ver-
änderte und erweiterte Auflage. Berlin 1913. Verlag von Otto Lieb-
mann.
Nach zwei Jahren erfahren die Fälle und Fragen eine neue Auflage,
das spricht dafür, daß sie sich bewährt haben, insbesondere neben den Ver-
waltungsrechtsfällen von FLEINER, von denen AnSCHÜTZ schon im Vorwort
zur ersten Auflage sagte, daß sie in ihrer absichtsvollen Nichtberücksich-
tigung positiver und partikularer Eigenheiten des deutschen Verwaltungs-
rechts so sehr auf die individuelle Methode ihres Verfassers zugeschnitten
sind, daß sie andere Uebungsbücher jedenfalls nicht ausschließen. ANSCHÜTZ
gibt staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Fälle und Fragen getrennt.
Den ersteren sind staatsrechtlich bedeutsame Stücke aus den politischen
Reden und Schriften Bismarcks angehängt, „um zu zeigen, wie unendlich
viel nicht nur der Politiker, sondern auch der Jurist von Bismarck lernen
kann, und zwar nicht nur aus denjenigen seiner Aussprüche, welche die
Zustimmung erzwingen, sondern auch aus denen, die den Widerspruch
herausfordern* (Vorwort IV).
Ueber die Scheidung zwischen Staatsrecht und Verwaltungsrecht gehen
ja die Ansichten auseinander. ANSCHÜTZ zählt zu den staatsrechtlichen
Fragen z. B. Weg der Gesetzgebung, Kommandogewalt und Gegenzeich-
nung, Recht der Deutschen auf Schutz des Reichs gegenüber dem Auslande,
Aufsichtsrecht des Reiches gegenüber den Einzelstaaten (Fremdenpolizei,
insbes. Ausweisungsrecht), Recht zur Verleihung des Adels, auch die Staats-
angehörigkeitssachen (Erwerb und Verlust der Staatsange-