Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

—_— 358 — 
auf Leistungen erheben, wenn der Nachweis zu erbringen ist, 
daß der Versicherte tatsächlich den Tod erlitten hat. Dieser Nach- 
weis verursacht in Friedenszeiten bei den gegen Krankheit Ver- 
sicherten wohl selten Schwierigkeiten, wenn man von den nach 
S 165 Ziff. 7 versicherungspflichtigen Seeleuten absieht. Es liegt 
in der Natur der Seeschiffahrt begründet, daß häufig Jahre lang 
keine Nachrichten von den Seeleuten in die Heimat gelangen. 
Diesem Umstand trägt die See-Unfallversicherung Rechnung, in- 
dem sie in $ 1099 RVO. von der Regel des nachgewiesenen 
Todes absieht. Nach dieser Bestimmung haben die Hinterbliebe- 
nen eines Seemanns auch dann Anspruch auf Rente, wenn er auf 
einem Fahrzeug in See gegangen, und das Fahrzeug entweder 
untergegangen, oder als verschollen anzusehen ist ($$ 862, 363 
HGB.) und wenn während eines vollen Jahres nach dem Uhter- 
gang oder nach den letzten Nachrichten über das Fahrzeug keine 
glaubhafte Kunde vom Leben des Vermißten eingegangen ist. Hier 
genügt es also, daß die Berufsgenossenschaft „nach summarischem 
Beweisverfahren, welches durch eine eidesstattliche Versicherung 
des Extrahenten (vgl. $ 1099 Abs. 2) über Art und Umfang der 
von dem Versicherten erhaltenen Nachrichten ergänzt werden kann, 
die Ueberzeugung erlangt, daß der auf einem verschol- 
lenen oder auf einem nachweislich untergegangenen Fahrzeug in 
See gegangene Seemann das Leben verloren habe, und hierzu be- 
darf es keines Ausschlußurteils und keiner Todeserklärung“ (Be- 
gründung zum See-UVG. von 1887 S.58f.). Lehnt die Seebe- 
rufsgenossenschaft die Gewährung der Leistungen ab, so steht 
den Hinterbliebenen gegen den schriftlich zu erteilenden Bescheid 
Einspruch, Berufung und Rekurs zu. Ebenso wie die See-Un- 
fallversicherung fordert auch die Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung nicht den .unbedingten Nachweis des Todes des Ver- 
sicherten zur Gewährung der Hinterbliebenenbezüge. Nach $ 1265 
Abs. 1 RVO. werden den Hinterbliebenen die Leistungen auch dann 
gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschol-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.