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len, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten
von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahr-
scheinlich machen‘. Wie innerhalb der See-Unfallversicherung
kann auch hier von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Erklä-
rung gefordert werden, daß sie von dem Leben des Vermißten
keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten haben.
Lehnt die Versicherungsanstalt den angemeldeten Anspruch ab,
so hat sie einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, gegen welchen
als Rechtsmittel die Berufung und die Revision gegeben sind.
Diese Bestimmungen der See-Unfall- und der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung, welche den Versicherungsträgern ge-
statten, ausnahmsweise von dem Nachweise des Todes abzusehen,
sind Sondervorschriften, welche als solche den allgemeinen Be-
stimmungen des bürgerlichen Rechts über die Todeserklärung
vorgehen. Das Krankenversicherungsrecht enthält keine solche
für die Hinterbliebenen viel günstigere Sondervorschrift; aus die-
sem Grunde muß in diesem Versicherungszweig auf das bürger-
liche Gesetzbuch zurückgegriffen werden, dessen $ 13 besagt, daß
Verschollene im Wege des Aufgebotsverfahrens ($$ 960 ff. ZPO.)
für tot erklärt werden können. Der Zweck der Todeserklärung
ist, den fehlenden Beweis des Todes einer Person zu ersetzen,
welche wahrscheinlich verstorben ist. Auf den schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsschreibers gestellten Antrag des Interessen-
ten erläßt das Amtsgericht ein öffentliches Aufgebot, welches an
die Gerichtstafel geheftet und in den Zeitungen bekannt gemacht
wird. Es enthält die Aufforderung an den Verschollenen und je-
den anderen, der Auskunft erteilen kann, sich bis spätestens zum
Aufgebotstermine beim Gericht zu melden, widrigenfalls der Ver-
schollene für tot erklärt werde. Zwischen der ersten Bekannt-
machung und dem Aufgebotstermine müssen mindestens 6 Monate
1 Dieselbe Regelung ist auch für die Angestelltenversicherung getroffen;
$ 33 des Versicherungsgesetzes für Angestellte stimmt mit $ 1265 Abs. 1
RVO. wörtlich überein.