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heren Todeszeitpunkt ergeben. Die Verjährung nach $ 223 RVO.
ist eine solche öffentlichen Reehts, zu deren Berücksichtigung es
nicht, wie im Zivilrecht, der Geltendmachung durch den Sehuld-
ner bedarf, sie ist vielmehr von Amts wegen zu beachten. Die
Krankenkassen sind zur Erfüllung verjährter Leistungen nicht be-
rechtigt und würden sich widrigenfalls einem Einschreiten ihrer
Aufsichtsbehörden aussetzen, denn mit Ablauf der Verjährungsfrist
geht der Anspruch unter (Ausschlußfrist).
Das Mißverhältnis zwischen den Vorschriften des BGB. über
die Todeserklärung und der Bestimmung des $ 223 RVO. über die
Verjährung hat seinen Grund darin, daß in dem die Todeserklä-
rung aussprechenden Urteile als Todeszeitpunkt ein solcher fest-
gesetzt werden muß, der mindestens bereits drei Jahre verstrichen
ist. Es ergeht also mit der Todeserklärung die Feststellung, daß,
bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft, vor spätestens drei Jah-
ren für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld entstan-
den, der aber inzwischen verjährt ist. Innerhalb des Zeitraumes,
welcher mit dem erst künftig bestimmten Todeszeitpunkt beginnt
und mit dem Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist endet,
herrscht, solange die Todeserklärung nicht er-
folgt ist, Ungewißheit über das Bestehen des Anspruches auf
das Sterbegeld, welche die Kassen an der Leistung hindert. Der
Anspruch besteht dann, wenn die Todeserklärung erfolgt, er be-
steht nicht, wenn sie unterbleibt. Seine Existenz kann nie im
voraus, sondern immer erst nach der Entscheidung über den An-
trag auf Todeserklärung festgestellt werden. In dem Zeitpunkt,
in dem die Todeserklärung zulässig ist, ist aber die Verjährungs-
frist abgelaufen.
Die Suche nach einem Ausweg aus dieser für die Hinter-
bliebenen vermißter Kriegsteilnehmer mißlichen Rechtslage führt
zu der Frage der Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen
auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Diese Frage hat in
der RVO. keine Regelung erfahren aus welchem Umstand aber