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wenn sie auch zum Teil zur Unterbrechung der Verjährung des
Anspruches auf Sterbegeld dienen können. Die durch Klageerhe-
bung herbeigeführte Unterbrechung dauert fort, bis der Prozeß
rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Die Wir-
kung der Unterbrechung ist die, daß die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt; nach Beendigung der
Unterbrechung läuft eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Jedoch verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in drei-
ßig Jahren ($ 218 BGB.). Bloße Geltendmachung des Anspruches
unterbricht die Verjährung nicht.
Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, daß die Lage
der Hinterbliebenen vermißter Kriegsteilnehmer, soweit es sich
um ihre Ansprüche auf Sterbegeld handelt, eine recht ungünstige
ist. Bei dieser Rechtslage werden sie zweifellos in recht vielen
Fällen ihrer Ansprüche verlustig gehen, wenn ihnen nicht durch
sachverständige Auskunft und Belehrung der Weg zur Erhaltung
ihrer Ansprüche gewiesen wird. Die geringe Umständlichkeit,
durch welche der Bundesrat auf Grund der ihm durch das Gesetz
über seine Ermächtigung zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom
4. August 1914 erteilten Vollmacht Abhilfe zu schaffen in der
Lage ist, sollte zur Beseitigung der Mißhelligkeiten führen. Da-
mit wäre ein nicht zu unterschätzender Schritt in der sozialen
Fürsorge für die Hinterbliebenen Vermißter getan’.
2 Auch LEneEu (Deutsche Juristenzeitung, 1916, Sp. 28ff.) hält die Vor-
schriften des BGB. über die Todeserklärung im Falle der Kriegsverschollen-
heit für nicht „praktikabel® ; ein Eingreifen der Gesetzgebung sei dringend
notwendig. Er schlägt eine dem $ 1266 RVO. entsprechende Regelung vor,
nach welchem der Todestag Verschollener nach billigem Ermessen festzu-
setzen ist.