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Mit dem Todeszeitpunkt entsteht der Anspruch auf Sterbegeld; ebenso
beginnt in diesem Zeitpunkt die zweijährige Verjährungsfrist des $ 223
RVO. Deber den Zeitpunkt des Todes, der gemäß $ 8 der Bekannt-
machung nach Maßgabe des $ 2 in dem Urteil festzusetzen ist, gilt jetzt
das Folgende:
1. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignisse,
an dem er teilgenommen hat, vermißt, so ist anzunehmen, daß er in
dem Zeitpunkte des Kriegsereignisses verstorben sei. Man wird das
Ende des Ereignisses (z. B. des Gefechtes) als Zeitpunkt des eingetre-
tenen Todes annehmen müssen, wenn dieses sich über mehrere Tage
(z. B. Nachtgefecht) erstreckt, denn erst mit dem Ereignisse selbst hört
die ihm eigentümliche Gefahr auf.
2. Hat der Verschollene das Ereignis den Ermittlungen zufolge
überlebt, so ist der Zeitpunkt des Todes nach 3. und 4. anzunehmen.
3. Die gerichtlich angestellten Ermittlungen können zu dem Ergeb-
nis führen, daß der Verschollene in einem bestimmten Zeitpunkte ge-
storben sein muß, ohne daß der Tod nachweisbar ist; in diesen Fällen
ist auch dieser Zeitpunkt als solcher des Todes in das Urteil aufzu-
nehmen.
4. Wenn der Verschollene nicht seit einem bestimmten Kriegser-
eignis vermißt wird, und auch die Ermittlungen nichts Besonderes er-
geben, so muß als Zeitpunkt des Todes derjenige angenommen werden,
in dem der letzte Tag des nachrichtlosen Jahres abgelaufen ist. Der
Lauf der Frist beginnt mit Eingang der letzten Nachricht; für die Be-
rechnung sind die 8$ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. maßgebend.
Die Anwartschaft muß als wesentliche Voraussetzung für den An-
spruch auf Sterbegeld in dem Zeitpunkte bestehen, welcher nach diesen
Grundsätzen als Zeitpunkt des Todes in das Ausschlußurteil aufzuneh-
men ist.
Während vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 18. April
der Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückverlegt werden mußte,
welcher Umstand zumeist die Verjährung des Anspruches zur Folge
hatte, sehen sich die Anspruchsberechtigten nunmehr günstigeren Ver-
hältnissen gegenüber.
Jetzt ist der Antrag auf Todeserklärung zulässig, wenn von dem
Leben des Verschollenen ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen
ist. Die Bedeutung dieser Worte ist nicht die, daß die letzte Nach-
richt unmittelbar von dem Verschollenen herrühren muß. Die einjährige
Frist beginnt vielmehr mit Eingang der letzten glaubhaften, tat-