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sächlich neuen Nachricht über das Leben des Vermißten. Daß die
Nachricht bei den Angehörigen eingegangen sein muß, kann ebenfalls
aus der Bekanntmachung und den Vorgängen nicht abgeleitet werden;
maßgebend ist der Eingang der letzten bekannten Nachricht. Hier-
von verschieden sind auch die 88 1265 RVO., 33 AVG. nicht aufzufassen,
trotz ihrer Fassung: — wenn während eines Jahres keine glaubhaften
Nachrichten von ihm eingegangen sind —. Es ergibt sich, wenn man
den im Urteile festzusetzenden Todeszeitpunkt ins Auge faßt:
Muß seit der letzten Nachricht ein Jahr vergangen sein, damit der
Antrag gestellt werden kann, so folgt, daß der Todestag zum minde-
sten um ein Jahr zurückverlegt werden muß. Nehmen nun die Ermitt-
lungen naturgemäß eine geraume Zeit in Anspruch, wird endlich der
Antrag auf Todeserklärung nicht in dem frühest zulässigen Zeitpunkt
gestellt, so wird nicht selten Verjährung des Anspruches eintreten,
bevor das Ausschlußurteil erlassen ist. Dieses um so eher, als den
hinterbliebenen Berechtigten der erst später festzustellende Zeitpunkt
des Todes als Beginn der Verjährungsfrist nicht bekannt sein dürfte.
Vollends wird dies aber dann geschehen, wenn das Gericht von der
Befugnis des $ 9 der Bekanntmachung Gebrauch macht und das Ver-
fahren auf die Dauer von längstens einem Jahre aussetzt, weil eine
weitere Nachricht uach den Umständen des Falles, insbesondere nach
der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Verschollenen,
nicht ausgeschlossen erscheint. Es ist auch zu beachten, daß
die Aufgebotsfrist jetzt mindestens einen Monat beträgt. Der Fall,
daß der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignisse vermißt
wird, dürfte überdies der häufigste sein.
Nicht wesentlich verschieden hiervon ist der Fall, in dem die ge-
richtlich angestellten Ermittlungen einen Todeszeitpunkt ergeben. Am
günstigsten ist den Hinterbliebenen aber der Fall 4, wo die Verjährung
erst mit Ablauf eines Jahres seit der letzten Nachricht beginnt, d. h.
in dem Zeitpunkt, in welchem die Todeserklärung zulässig ist.
In obigem Aufsatze ist ausgeführt worden, daß eine Unterbrechung
der in einem vor der Todeserklärung unbekannten Zeitpunkte beginnen-
den Verjährungsfrist möglich ist. Auch ist ausnahmsweise eine Ver-
urteilung der Krankenkasse zulässig, ohne daß eine Todeserklärung
ergangen ist; regelmäßig ist aber eine solche erforderlich, damit die
Berechtigten zu dem Sterbegeld gelangen können. Wenn sich auch das
Verfahren nach der neuen Bekanntmachung vereinfacht und beschleunigt
hat und keine Gerichtsgebühren mehr erhoben werden, so entspricht