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teriellen Gründen, insbesondere aus dem Gesichtspunkt derallgemeinen
Wehrpflicht und der Teilnahme an der Verteidigung des Vater-
lands. Die einheitliche Organisation der öffentlichen Kriegs-
fürsorge durch das Reich — in Gestalt von Kriegsfürsorgeämtern
— ist aber auch notwendig, um einer zeitraubenden, kostspieligen
und kräftevergeudenden Zersplitterung vorzubeugen, und um ein
ruhiges, harmonisches Zusammenarbeiteu mit den zahlreichen und
wertvollen Kräften der freiwilligen Kriegsfürsorge zu er-
möglichen.
Das deutsche Kriegsfürsorgerecht stellt ein ganz selbständiges
Gebiet der öffentlichen Wohlfahrtspflege dar, das aber gleichwohl
in seinem geschichtliehen und Wesens-Zusammenhang mit dem
schon jetzt geltenden Rechte ausgestaltet und verstanden werden
will. Nur wenn das innerste Wesen des Kriegsfürsorgerechts
richtig erkannt ist, vermag diesem Zweig der Rechtswissenschaft
der richtige Platz im Rahmen der Rechts- und Staatswissenschaft
angewiesen, und — was von größerer praktischer Bedeutung als
die enzyklopädische Bestimmung ist — mit Sicherheit beurteilt zu
werden, wo die Grundgedanken zu suchen sind, auf denen das
System eines deutschen Kriegsfürsorgerechts aufzubauen ist.
Das fechtende Heer bedarf einer weitgehenden wirtschaftlichen
Fürsorge, damit es seine militärische Aufgabe erfüllen kann: diese
Fürsorge besteht im wesentlichen in der rechtzeitigen, regel-
mäßigen und ausreichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und
Bekleidungsgegenständen. Das siegreiche Heer nimmt seine Ver-
sorgung dadurch zum Teil selbst in die Hand, daß es sich die
Hilfsquellen der feindlichen Regierung zunutze macht und deren
Finanzen, Eisenbahnen, Lebensmittel beansprucht (v. MOLTKE,
Gesammelte Schriften, Bd. V, S. 196).
Der Soldat bedarf aber ebensosehr des sicheren Gefühls von
der wirtschaftlichen Sicherstellung für die eigene Zukunft, sowie
für Gegenwart und Zukunft der Familien- Angehörigen.
Es hat sich in diesem Kriege, der gleichzeitig nach mehreren