Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

9 — 
teriellen Gründen, insbesondere aus dem Gesichtspunkt derallgemeinen 
Wehrpflicht und der Teilnahme an der Verteidigung des Vater- 
lands. Die einheitliche Organisation der öffentlichen Kriegs- 
fürsorge durch das Reich — in Gestalt von Kriegsfürsorgeämtern 
— ist aber auch notwendig, um einer zeitraubenden, kostspieligen 
und kräftevergeudenden Zersplitterung vorzubeugen, und um ein 
ruhiges, harmonisches Zusammenarbeiteu mit den zahlreichen und 
wertvollen Kräften der freiwilligen Kriegsfürsorge zu er- 
möglichen. 
Das deutsche Kriegsfürsorgerecht stellt ein ganz selbständiges 
Gebiet der öffentlichen Wohlfahrtspflege dar, das aber gleichwohl 
in seinem geschichtliehen und Wesens-Zusammenhang mit dem 
schon jetzt geltenden Rechte ausgestaltet und verstanden werden 
will. Nur wenn das innerste Wesen des Kriegsfürsorgerechts 
richtig erkannt ist, vermag diesem Zweig der Rechtswissenschaft 
der richtige Platz im Rahmen der Rechts- und Staatswissenschaft 
angewiesen, und — was von größerer praktischer Bedeutung als 
die enzyklopädische Bestimmung ist — mit Sicherheit beurteilt zu 
werden, wo die Grundgedanken zu suchen sind, auf denen das 
System eines deutschen Kriegsfürsorgerechts aufzubauen ist. 
Das fechtende Heer bedarf einer weitgehenden wirtschaftlichen 
Fürsorge, damit es seine militärische Aufgabe erfüllen kann: diese 
Fürsorge besteht im wesentlichen in der rechtzeitigen, regel- 
mäßigen und ausreichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und 
Bekleidungsgegenständen. Das siegreiche Heer nimmt seine Ver- 
sorgung dadurch zum Teil selbst in die Hand, daß es sich die 
Hilfsquellen der feindlichen Regierung zunutze macht und deren 
Finanzen, Eisenbahnen, Lebensmittel beansprucht (v. MOLTKE, 
Gesammelte Schriften, Bd. V, S. 196). 
Der Soldat bedarf aber ebensosehr des sicheren Gefühls von 
der wirtschaftlichen Sicherstellung für die eigene Zukunft, sowie 
für Gegenwart und Zukunft der Familien- Angehörigen. 
Es hat sich in diesem Kriege, der gleichzeitig nach mehreren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.