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denen Schadens fordern und diesem deshalb auch nicht durch
Abtretung ihrer Rechte die eigene Verfolgung von Ersatzansprü-
chen gegen den Unternehmer ermöglichen. Bei dieser Sach- und
Rechtslage fordert der Zweck der Verträge zwischen den Kran-
kenkassen und den Krankenanstalten geradezu gebieterisch die
Auslegung in dem Sinne, daß den unterzubringenden Versicherten
ein Rechtsanspruch auf die nach den Erfahrungen der ärztlichen
Wissenschaft gebotene Behandlung zustehen soll. Ob sich die
Beteiligten bei der Eingehung des Vertrags dieser Tragweite ihrer
Vereinbarungen bewußt geworden sind, ist unerheblich. Dem Ver-
tragszweck im Sinne von $ 328 Abs. 2 BGB. ist die Bedeutung
eines objektiven Maßstabs für die Ermittlung des Vertragsin-
halts beizumessen, so daß alle Verabredungen als vom Vertrags-
willen umfaßt gelten müssen, welche die Parteien getroffen haben
würden, wenn sie sich die aus dem Zwecke zu entnehmenden Ver-
pflichtungen vergegenwärtigt hätt... Die auslegungsweise Er-
gänzung des Parteiwillens mit Hilfe des Vertragszwecks ist ebenso
unbedenklich wie die durch $ 157 BGB. gebotene Feststellung
desjenigen Vertragsinhalts, über den sich die Parteien nicht be-
sonders geeinigt haben, aber verständigt haben würden, wenn sie
sich dessen, was aus dem Grundsatze von Treu und Glauben folgt,
bewußt gewesen wären. Der Vertragszweck kann zwar als An-
halt für die Beantwortung der Frage, ob einem Dritten durch
den Abschluß eines Vertrags ein Recht auf vertragliche Leistun-
gen eingeräumt werden soll, nur benützt werden, wenn der Zweck
für beide Vertragschließende erkennbar war. Daran ist jedoch
bei Verträgen der in Frage stehenden Art im Hinblick auf den
innigen Zusammenhang des Zwecks mit der allgemein be-
kannten Aufgabe der öffentlichen Krankenkassenversicherung nicht
zu zweifeln.
Soweit die Gründe des Reichsgerichts.
Diesem ist ohne weiteres zuzugeben, daß die Aufgabe der
öffentlichen Krankenversicherung ist, die Versicherten vor den Ge-