Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 370 — 
denen Schadens fordern und diesem deshalb auch nicht durch 
Abtretung ihrer Rechte die eigene Verfolgung von Ersatzansprü- 
chen gegen den Unternehmer ermöglichen. Bei dieser Sach- und 
Rechtslage fordert der Zweck der Verträge zwischen den Kran- 
kenkassen und den Krankenanstalten geradezu gebieterisch die 
Auslegung in dem Sinne, daß den unterzubringenden Versicherten 
ein Rechtsanspruch auf die nach den Erfahrungen der ärztlichen 
Wissenschaft gebotene Behandlung zustehen soll. Ob sich die 
Beteiligten bei der Eingehung des Vertrags dieser Tragweite ihrer 
Vereinbarungen bewußt geworden sind, ist unerheblich. Dem Ver- 
tragszweck im Sinne von $ 328 Abs. 2 BGB. ist die Bedeutung 
eines objektiven Maßstabs für die Ermittlung des Vertragsin- 
halts beizumessen, so daß alle Verabredungen als vom Vertrags- 
willen umfaßt gelten müssen, welche die Parteien getroffen haben 
würden, wenn sie sich die aus dem Zwecke zu entnehmenden Ver- 
pflichtungen vergegenwärtigt hätt... Die auslegungsweise Er- 
gänzung des Parteiwillens mit Hilfe des Vertragszwecks ist ebenso 
unbedenklich wie die durch $ 157 BGB. gebotene Feststellung 
desjenigen Vertragsinhalts, über den sich die Parteien nicht be- 
sonders geeinigt haben, aber verständigt haben würden, wenn sie 
sich dessen, was aus dem Grundsatze von Treu und Glauben folgt, 
bewußt gewesen wären. Der Vertragszweck kann zwar als An- 
halt für die Beantwortung der Frage, ob einem Dritten durch 
den Abschluß eines Vertrags ein Recht auf vertragliche Leistun- 
gen eingeräumt werden soll, nur benützt werden, wenn der Zweck 
für beide Vertragschließende erkennbar war. Daran ist jedoch 
bei Verträgen der in Frage stehenden Art im Hinblick auf den 
innigen Zusammenhang des Zwecks mit der allgemein be- 
kannten Aufgabe der öffentlichen Krankenkassenversicherung nicht 
zu zweifeln. 
Soweit die Gründe des Reichsgerichts. 
Diesem ist ohne weiteres zuzugeben, daß die Aufgabe der 
öffentlichen Krankenversicherung ist, die Versicherten vor den Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.