Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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fahren einer dauernden Schädigung durch Krankheit sowie den 
damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren und 
ihre Heilung zu fördern; ferner daß sich die öffentlich-rechtliche 
Verpflichtung der Kasse gegenüber den Mitgliedern in der Ge- 
währung von Krankenpflege erschöpft, in der Verschaffung der 
Heilgelegenheit besteht, sich aber auf die Durchführung der 
Krankenpflege nicht miterstreckt, also das Heilverfahren nicht mit- 
umfaßt, so daß dem durch Verschulden des Heilpersonals geschä- 
digten Kassenmitglied dieserhalb ein Ersatzanspruch gegen die 
Kasse nicht zusteht, ebensowenig aber gegen den Unternehmer 
des Krankenhauses. Denn das einzelne Kassenmitglied ist grund- 
sätzlich nur Gegenstand der Fürsorgetätigkeit der Kasse, die allein 
in einem Vertragsverhältnis zum Krankenhaus steht. Daraus fol- 
gert das Reichsgericht: die Erfüllung jener öffentlich-rechtlichen 
Verbindlichkeit der Kasse zur Gewährung von Krankenhilfe sei 
nicht der alleinige Zweck, der mit der Einweisung eines Mitglie- 
des in das Krankenhaus verbunden wird; vielmehr sei als gleich- 
wertiger Zweck die Beschaffung einer sachgemäßen Krankenbe- 
handlung für den Versicherten und auch dessen Sicherstellung 
gegen schädliche Maßnahmen des Krankenhauspersonals anzu- 
sehen ; dieser Zweck sei aber nur zu erreichen dadurch, daß das 
Kassenmitglied durch den Vertrag zwischen 
Kasse und Krankenhaus ein eignes Recht auf 
ordnungsmäßige Krankenhausbehandlung er- 
langt. 
Dieser letzteren Folgerung ist nicht beizutreten. In der Kom- 
mission bestand Einverständnis darüber, daß die unmittelbare Be- 
rechtigung des Dritten nur eintrete, wenn sie dem entspreche, was 
die Beteiligten nach den Umständen des Falls gewollt haben wür- 
den, falls sie beim Vertragsschluß sich die Frage vorgelegt ha- 
ben würden, ob der Dritte unmittelbar berechtigt sein solle oder 
nicht (Prot. 1, 157); das Reichsgericht fügt hinzu: nach $ 752 
BGB. sei hierbei derjenige Vertragsinhalt zu unterstellen, über 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. 95
	        
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