— 371 —
fahren einer dauernden Schädigung durch Krankheit sowie den
damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren und
ihre Heilung zu fördern; ferner daß sich die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung der Kasse gegenüber den Mitgliedern in der Ge-
währung von Krankenpflege erschöpft, in der Verschaffung der
Heilgelegenheit besteht, sich aber auf die Durchführung der
Krankenpflege nicht miterstreckt, also das Heilverfahren nicht mit-
umfaßt, so daß dem durch Verschulden des Heilpersonals geschä-
digten Kassenmitglied dieserhalb ein Ersatzanspruch gegen die
Kasse nicht zusteht, ebensowenig aber gegen den Unternehmer
des Krankenhauses. Denn das einzelne Kassenmitglied ist grund-
sätzlich nur Gegenstand der Fürsorgetätigkeit der Kasse, die allein
in einem Vertragsverhältnis zum Krankenhaus steht. Daraus fol-
gert das Reichsgericht: die Erfüllung jener öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeit der Kasse zur Gewährung von Krankenhilfe sei
nicht der alleinige Zweck, der mit der Einweisung eines Mitglie-
des in das Krankenhaus verbunden wird; vielmehr sei als gleich-
wertiger Zweck die Beschaffung einer sachgemäßen Krankenbe-
handlung für den Versicherten und auch dessen Sicherstellung
gegen schädliche Maßnahmen des Krankenhauspersonals anzu-
sehen ; dieser Zweck sei aber nur zu erreichen dadurch, daß das
Kassenmitglied durch den Vertrag zwischen
Kasse und Krankenhaus ein eignes Recht auf
ordnungsmäßige Krankenhausbehandlung er-
langt.
Dieser letzteren Folgerung ist nicht beizutreten. In der Kom-
mission bestand Einverständnis darüber, daß die unmittelbare Be-
rechtigung des Dritten nur eintrete, wenn sie dem entspreche, was
die Beteiligten nach den Umständen des Falls gewollt haben wür-
den, falls sie beim Vertragsschluß sich die Frage vorgelegt ha-
ben würden, ob der Dritte unmittelbar berechtigt sein solle oder
nicht (Prot. 1, 157); das Reichsgericht fügt hinzu: nach $ 752
BGB. sei hierbei derjenige Vertragsinhalt zu unterstellen, über
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. 95