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den sich die Beteiligten nieht besonders geeinigt haben, aber ver-
ständigt haben würden, wenn sie sich dessen, was aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben folgt, bewußt gewesen wären. Man
kann dieser Erwägung des Reichsgerichts beistimmen ; sie führt
aber zu einer der des Reichsgerichts entgegengesetzten Entschei-
dung der hier behandelten Frage.
Die Verpflichtung zur Gewährung ärztlicher Behandlung
kommt auch sonst mehrfach vor, so auf Grund Gesetzes (z. B.
jemand bringt seinen Hauslehrer oder seine Erzieherin auf Grund
des $ 617 BGB. oder seinen verarmten Vater auf Grund des
& 1610 in eine Krankenanstalt unter), aber auch auf Grund Ver-
trages; z. B. der Erwerber eines bäuerlichen Grundstücks ver-
pflichtet sich, als Altenteil dem Veräußerer u. a. freie ärztliche
Behandlung zu gewähren und bringt den Altsitzer in einer Kran-
kenanstalt unter!. In diesen Fällen kommt durch die Unter-
bringung ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Unterbringen-
den (zur Gewährung ärztlicher Behandlung Verpflichteten, also
dem Dienstherrn, dem Sohn, dem Grundstückserwerber) einerseits
und der Krankenanstalt andrerseits zustande, nicht aber zwischen
dieser und dem Untergebrachten (Hauslehrer, Vater, Altsitzer) ;
d.h. wenn diese Erkrankten durch Verschulden des Heilpersonals
Schaden erleiden, so können sie Ersatz wohl von dem fahrlässigen
Schädiger? verlangen, nicht aber von dem Unternehmer des Kran-
kenhauses.. Denn zu diesem stehen sie in keinem Vertragsver-
ı Bei der Unfallversicherung ist nach den Allg. Vers. Bed. $ 9 unter 4
der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich auf Anordnung der Versiche-
ıungsgesellschaft „in einer Heilanstalt behandeln zu lassen“ (vgl.$ 183 VVG.);
die Kosten hierfür werden „von der Gesellschaft aus eigenen Mitteln be-
stritten oder ersetzt“. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
seinerseits einen Vertrag mit dem Krankenhaus zu schließen, so daß er
dessen alleiniger Vertragsgenosse wird. Er wird also nicht von der Ge-
sellschaft im Krunkenhause untergebracht.
‚ .% Die Frage, ob der zur Unterbringung Verpflichtete (Dienstherr usw.)
das Verschulden des Heilpersonals als das seinige nach $ 278 zu vertreten
hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Vgl. übrigens RG. 64, 219%