— 373 —
hältnis, und man wird nicht behaupten wollen, daß nach der Ab-
sicht der Unterbringenden und der Krankenhausverwaltung diese
Untergebrachten unmittelbar gegen das Krankenhaus das Recht
erwerben sollten, von diesem die Behandlung zu verlangen ($ 328
Abs. 2 BGB). Ein unmittelbarer Rechtserwerb der Untergebrach-
ten liegt also nieht vor, obwohl sie ihren auf Gesetz oder Ver-
trag gestützten Anspruch gegen den Verpflichteten (Dienstherrn,
Sohn, Grundstückserwerber) im ordentlichen Rechtsweg zu ver-
folgen berechtigt sind, also eine gerichtliche Aburteilung ihres
Anspruchs auf Gewährung ärztlicher Behandlung herbeizuführen
in der Lage sind.
Daraus muß man aber folgern, daß den Mitgliedern der
Krankenkasse ein solcher Anspruch gegen das Krankenhaus um-
soweniger zusteht, der $ 338 Abs. 2 hier also erst recht nicht
anwendbar ist. Denn wenn den Kassenmitgliedern die Gewährung
ärztlicher Behandlung verweigert wird (etwa weil die Kasse ihre
Verpflichtung hierzu bestreitet) und die Mitglieder hiergegen von
dem zulässigen Rechtsbehelf Gebrauch machen ?, so ist ihre Rechts-
lage — mutatis mutandis — eine ähnliche wie die des Mündels,
der sieh über den Vormund oder des ÖOrtsarmen, der sich über
den Armenverband beschwert: die Kassenmitglieder sind eben nur
Objekte der der Kasse obliegenden Fürsorge.
Das kommt zum Ausdruck in Vorschriften, wie die $$ 1269 bis
1274 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, wonach
die Anstalt zur Abwendung der infolge einer Erkrankung drohen-
den Invalidität ein „Deilverfahren einleiten“ kann, den
Erkrankten in einem Krankenhaus „unterbringen“ kann,
ihm bei Weigerung, sich dem Heilverfahren zu unterziehen, die
Rente entziehen, die Versicherungsanstalt auch allgemein
Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Invalidität
unter den Versicherten durchführen kann. Ueber das Rechtsver-
hältnis des Kassenmitglieds zur Kasse äußert sich zutreffend ein
3 Vgl. 8 1273 RVO. (Beschwerde an das Oberversicherungsamt).
25*