Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 373 — 
hältnis, und man wird nicht behaupten wollen, daß nach der Ab- 
sicht der Unterbringenden und der Krankenhausverwaltung diese 
Untergebrachten unmittelbar gegen das Krankenhaus das Recht 
erwerben sollten, von diesem die Behandlung zu verlangen ($ 328 
Abs. 2 BGB). Ein unmittelbarer Rechtserwerb der Untergebrach- 
ten liegt also nieht vor, obwohl sie ihren auf Gesetz oder Ver- 
trag gestützten Anspruch gegen den Verpflichteten (Dienstherrn, 
Sohn, Grundstückserwerber) im ordentlichen Rechtsweg zu ver- 
folgen berechtigt sind, also eine gerichtliche Aburteilung ihres 
Anspruchs auf Gewährung ärztlicher Behandlung herbeizuführen 
in der Lage sind. 
Daraus muß man aber folgern, daß den Mitgliedern der 
Krankenkasse ein solcher Anspruch gegen das Krankenhaus um- 
soweniger zusteht, der $ 338 Abs. 2 hier also erst recht nicht 
anwendbar ist. Denn wenn den Kassenmitgliedern die Gewährung 
ärztlicher Behandlung verweigert wird (etwa weil die Kasse ihre 
Verpflichtung hierzu bestreitet) und die Mitglieder hiergegen von 
dem zulässigen Rechtsbehelf Gebrauch machen ?, so ist ihre Rechts- 
lage — mutatis mutandis — eine ähnliche wie die des Mündels, 
der sieh über den Vormund oder des ÖOrtsarmen, der sich über 
den Armenverband beschwert: die Kassenmitglieder sind eben nur 
Objekte der der Kasse obliegenden Fürsorge. 
Das kommt zum Ausdruck in Vorschriften, wie die $$ 1269 bis 
1274 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, wonach 
die Anstalt zur Abwendung der infolge einer Erkrankung drohen- 
den Invalidität ein „Deilverfahren einleiten“ kann, den 
Erkrankten in einem Krankenhaus „unterbringen“ kann, 
ihm bei Weigerung, sich dem Heilverfahren zu unterziehen, die 
Rente entziehen, die Versicherungsanstalt auch allgemein 
Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Invalidität 
unter den Versicherten durchführen kann. Ueber das Rechtsver- 
hältnis des Kassenmitglieds zur Kasse äußert sich zutreffend ein 
3 Vgl. 8 1273 RVO. (Beschwerde an das Oberversicherungsamt). 
25*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.