Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Krankenhaus unterbringen, und zwar unter gewissen Voraussetzun- 
gen nur mit Zustimmung des Versicherten. Auch diese Vorschrift 
wandle nicht das dem öffentlichen Rechte angehörige Verhältnis 
der Versicherungsanstalt zum Versicherten in einen privatrecht- 
lichen Vertrag um; der $ 278 sei daher unanwendbar. — Dem 
ist durchaus beizustimmen. Hat der Staat oder die Gemeinde 
oder ein anderer staatlich geordneter Verband aus Gründen der 
öffentlichen Fürsorge — sei dies nun im Wege der Öffentlichen 
Armenpflege oder der öffentlichen Versicherung — zu leisten, so 
ıst dies Öffentlich-rechtliche Verhältnis, auf Grund dessen die 
Leistung (in einer jeder Verfügung der Beteiligten entzogenen, 
genau vorgeschriebenen Weise) erfolgt, genau das Gegenteil eines 
(im BGB. geregelten) „Schuldverhältnisses“, der $ 278 also unan- 
wendbar®. — Mit der so gekennzeichneten Stellung der Mitglie- 
der ist aber die Annahme von Vertragsrechten der im Kranken- 
haus untergebrachten Mitglieder unvereinbar. Das alleinige Be- 
stimmungsrecht der Kasse gegenüber dem Krankenhaus tritt der- 
maßen hervor, daß nicht neben den Rechten der Kasse als der 
alleinigen Vertragsgenossin des Krankenhauses noch gleiche Rechte 
der einzelnen Mitglieder bestehen können. Das Reichsgericht er- 
wägt hiergegen in dem eingangs angeführten Urteil, daß die Kas- 
sen sich ihre Rechtszuständigkeiten in den bezeichneten Richtungen 
durch einen Vorbehalt wahren können, wonach es ihnen freisteht, 
des Verwaltungszwangsverfahrens beitreibbar sind. Der Krankenhausunter- 
nehmer haftet daher für ein Verschulden, welches dem Anstaltsarzt, einer 
Krankenschwester oder einem sonstigen bei der Operation mitwirkenden 
Angestellten zur Last fällt, aus $ 278 BGB. (RG2. Bd. 59 S. 22). RG. III, 
9, Juli 13. 148/13. Vgl. noch RG. in WARNEYERs Jahrb, 1916 Heft 1 S. 16: 
Klägerin war von ihrem Mann in dem der beklagten Stadtgemeinde ge- 
hörigen Krankenhaus untergebracht; obwohl die Krankenschwestern sich 
sagen mußten, daß eine strenge Beaufsichtigung der Klägerin erforderlich 
sei, unterblieb diese, und hierdurch wurde eine Körperverletzung der Klä- 
gerin ermöglicht. Die Beklagte hatte das Verschulden der Krankenschwe- 
stern nach $ 278 zu vertreten. 
° Vgl. Joser in GRUCHOT, Beitr. 58, 639.
	        
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