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Krankenhaus unterbringen, und zwar unter gewissen Voraussetzun-
gen nur mit Zustimmung des Versicherten. Auch diese Vorschrift
wandle nicht das dem öffentlichen Rechte angehörige Verhältnis
der Versicherungsanstalt zum Versicherten in einen privatrecht-
lichen Vertrag um; der $ 278 sei daher unanwendbar. — Dem
ist durchaus beizustimmen. Hat der Staat oder die Gemeinde
oder ein anderer staatlich geordneter Verband aus Gründen der
öffentlichen Fürsorge — sei dies nun im Wege der Öffentlichen
Armenpflege oder der öffentlichen Versicherung — zu leisten, so
ıst dies Öffentlich-rechtliche Verhältnis, auf Grund dessen die
Leistung (in einer jeder Verfügung der Beteiligten entzogenen,
genau vorgeschriebenen Weise) erfolgt, genau das Gegenteil eines
(im BGB. geregelten) „Schuldverhältnisses“, der $ 278 also unan-
wendbar®. — Mit der so gekennzeichneten Stellung der Mitglie-
der ist aber die Annahme von Vertragsrechten der im Kranken-
haus untergebrachten Mitglieder unvereinbar. Das alleinige Be-
stimmungsrecht der Kasse gegenüber dem Krankenhaus tritt der-
maßen hervor, daß nicht neben den Rechten der Kasse als der
alleinigen Vertragsgenossin des Krankenhauses noch gleiche Rechte
der einzelnen Mitglieder bestehen können. Das Reichsgericht er-
wägt hiergegen in dem eingangs angeführten Urteil, daß die Kas-
sen sich ihre Rechtszuständigkeiten in den bezeichneten Richtungen
durch einen Vorbehalt wahren können, wonach es ihnen freisteht,
des Verwaltungszwangsverfahrens beitreibbar sind. Der Krankenhausunter-
nehmer haftet daher für ein Verschulden, welches dem Anstaltsarzt, einer
Krankenschwester oder einem sonstigen bei der Operation mitwirkenden
Angestellten zur Last fällt, aus $ 278 BGB. (RG2. Bd. 59 S. 22). RG. III,
9, Juli 13. 148/13. Vgl. noch RG. in WARNEYERs Jahrb, 1916 Heft 1 S. 16:
Klägerin war von ihrem Mann in dem der beklagten Stadtgemeinde ge-
hörigen Krankenhaus untergebracht; obwohl die Krankenschwestern sich
sagen mußten, daß eine strenge Beaufsichtigung der Klägerin erforderlich
sei, unterblieb diese, und hierdurch wurde eine Körperverletzung der Klä-
gerin ermöglicht. Die Beklagte hatte das Verschulden der Krankenschwe-
stern nach $ 278 zu vertreten.
° Vgl. Joser in GRUCHOT, Beitr. 58, 639.