Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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waltung nur mit der Kasse als der alleinigen Berechtigten zu tun 
haben: denn die Krankenhausverwaltung hat hiermit die Sicher- 
heit, daß gegen sie Ansprüche nur nach sorgfältiger Prüfung er- 
hoben werden. Wenn dagegen den einzelnen Mitgliedern Ver- 
tragsrechte gegen die Krankenanstalt zustehen, dann ist diese der 
Gefahr ausgesetzt, daß zahlreiche leichtfertige, vielleicht offensicht- 
lich unbegründete Ansprüche zahlreicher Personen (gewöhnlich 
im Armenrecht!) gegen sie erhoben werden. Da ist doch der 
Schluß gerechtfertigt, daß nach der übereinstimmenden Absicht 
der Kasse wie der Krankenhausverwaltung den in das Kranken- 
haus aufgenommenen Kassenmitgliedern ein Rechtsanspruch gegen 
den Unternehmer des Krankenhauses nicht entstehen soll. 
Il. Die entgegengesetzte Ansicht des Reichsgerichts gründet 
sich hauptsächlich auf die folgende (oben wiedergegebene) Aus- 
führung: „Endlich kann auch die Krankenkasse selbst auf Grund 
ihres Vertragsverhältnisses zum Unternehmer des Krankenhauses 
nicht die Vergütung des dem Versicherten durch sachwidrige Be- 
handlung entstandenen Schadens fordern und diesem deshalb auch 
nicht durch die Abtretung ihrer Rechte die eigene Verfolgung 
von Ersatzansprüchen gegen den Unternehmer ermöglichen. Die 
Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des 
Reichsgerichts eine Vertragspartei gegen die andere im Falle der 
Vertragsverletzung den bierdurch verursachten Schaden eines 
Dritten geltend machen kann (RGZ. 62, 334/335; 75, 172) liegen 
nicht vor.“ 
Allein dem ist nicht beizustimmen®. Die beiden hier vom 
Reichsgericht angezogenen Entscheidungen lauten dahin a) RG. 
62, 335: „Auch für den Verkäufer, der nach $ 447 BGB. die ge- 
kaufte Ware auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort 
als dem Erfüllungsort versendet und zu diesem Behuf mit dem 
Frachtführer oder Spediteur im eigenen Namen abschließt, muß 
man der Ansicht bewährter Autoren beipflichten, daß er mit sei- 
® Vgl. zum Folgenden JoSEF im ArchzivPrax. 113, 113—123.
	        
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