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Die Kommission erachtete indes die beantragte Vorschrift als
entbehrlich und in der Fassung nicht einwandfrei; ein solcher
Rechtssatz finde sich auch nicht in den neueren Gesetzgebungs-
werken und die Rechtsprechung werde auch ohne ihn wie bisher
zu dem richtigen Ergebnis gelangen. Es empfehle sich nicht, in
einer so zweifelhaften, noch nicht zu festem Abschlusse gelangten
Frage der wissenschaftlichen Entwicklung vorzugreifen: Prot.
1, 298—300.
Danach ist folgendes anzunehmen: Der Gläubiger aus einem
Vertrag ist immer der Vertragschließende; er kann Erfüllung
fordern, auch wenn er an ihr kein Vermögensinteresse hat. Das
Gesetz gestattet sogar, daß der Vertragschließende sich Leistung
an einen Dritten versprechen läßt ($$ 328 ff... Kann also der
Vertragschließende gegen seinen Vertragsgenossen auf Leistung
an den Dritten klagen, so muß er um so mehr berechtigt sein,
Leistung an sich zu verlangen, auch wo er an ihr kein eigenes
Interesse hat, also eine Leistung, die einem Dritten zugute kom-
men soll, mag er diesem verhaftet sein oder nicht, immer nur
vorausgesetzt, daß er — der Versprechensempfänger und Kläger
— in einem Verhältnis zu einem Dritten steht, das jenen den
Anspruch des Klägers gegen den Beklagten begründenden Ver-
trag in Verbindung mit dem Interesse des Dritten bringt. Einige
Beispiele: A ist von B mit dem kommissionsweisen Einkauf eines
Gegenstandes beauftragt worden; er kauft in eigenem Namen für
Rechnung des B den Gegenstand von C, der ihn beim Vertrags-
schluß arglistig über einen Mangel der Kaufsache täuscht. Hier
kann A, der die Kaufsache dem B übereignet hat, von Ü Ersatz
des durch jene Arglist verursachten Schadens ($ 463) verlangen,
obwohl er verpflichtet ist, das Geld an den Auftraggeber abzu-
führen. Oder Spediteur A übernimmt eine Sache B zur Beförde-
rung und schließt zu diesem Zweck einen Speditionsvertrag mit
dem Unterspediteur C ab. Durch schuldhafte Verzögerung in der
Ausführung der Beförderung seitens des C erleidet B einen Scha-