Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 379 0 — 
Die Kommission erachtete indes die beantragte Vorschrift als 
entbehrlich und in der Fassung nicht einwandfrei; ein solcher 
Rechtssatz finde sich auch nicht in den neueren Gesetzgebungs- 
werken und die Rechtsprechung werde auch ohne ihn wie bisher 
zu dem richtigen Ergebnis gelangen. Es empfehle sich nicht, in 
einer so zweifelhaften, noch nicht zu festem Abschlusse gelangten 
Frage der wissenschaftlichen Entwicklung vorzugreifen: Prot. 
1, 298—300. 
Danach ist folgendes anzunehmen: Der Gläubiger aus einem 
Vertrag ist immer der Vertragschließende; er kann Erfüllung 
fordern, auch wenn er an ihr kein Vermögensinteresse hat. Das 
Gesetz gestattet sogar, daß der Vertragschließende sich Leistung 
an einen Dritten versprechen läßt ($$ 328 ff... Kann also der 
Vertragschließende gegen seinen Vertragsgenossen auf Leistung 
an den Dritten klagen, so muß er um so mehr berechtigt sein, 
Leistung an sich zu verlangen, auch wo er an ihr kein eigenes 
Interesse hat, also eine Leistung, die einem Dritten zugute kom- 
men soll, mag er diesem verhaftet sein oder nicht, immer nur 
vorausgesetzt, daß er — der Versprechensempfänger und Kläger 
— in einem Verhältnis zu einem Dritten steht, das jenen den 
Anspruch des Klägers gegen den Beklagten begründenden Ver- 
trag in Verbindung mit dem Interesse des Dritten bringt. Einige 
Beispiele: A ist von B mit dem kommissionsweisen Einkauf eines 
Gegenstandes beauftragt worden; er kauft in eigenem Namen für 
Rechnung des B den Gegenstand von C, der ihn beim Vertrags- 
schluß arglistig über einen Mangel der Kaufsache täuscht. Hier 
kann A, der die Kaufsache dem B übereignet hat, von Ü Ersatz 
des durch jene Arglist verursachten Schadens ($ 463) verlangen, 
obwohl er verpflichtet ist, das Geld an den Auftraggeber abzu- 
führen. Oder Spediteur A übernimmt eine Sache B zur Beförde- 
rung und schließt zu diesem Zweck einen Speditionsvertrag mit 
dem Unterspediteur C ab. Durch schuldhafte Verzögerung in der 
Ausführung der Beförderung seitens des C erleidet B einen Scha-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.