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den. Der Spediteur A kann von dem Unterspediteur Ersatz des
Schadens verlangen, den der Eigentümer der beförderten Sachen
erleidet, ebenso (vgl. das Urteil oben zu a) der Verkäufer im Fall
des Uebersendungskaufs. In keinem dieser Fälle kann der Be-
klagte einwenden, der Schade treffe nicht den Kläger, sondern
einen Dritten.
Das gleiche muß auch in unserem Fall gelten: Die Kasse, die
mit dem Krankenhause abgeschlossen hat, hat gegen dieses einen
Anspruch auf Aufnahme des Mitgliedes und auf dessen ärztliche
Behandlung. Kann danach die Kasse gegen ihren Vertragsgenos-
sen auf Leistung an den Dritten (das Mitglied) klagen, so muß sie
um so mehr berechtigt sein, Leistung an sich zu verlangen, auch
wo sie an ihr kein eigenes Interesse hat, also eine Leistung, die
einem Dritten (dem Mitglied) zugute kommen soll, mag sie die-
sem verhaftet sein oder nicht. Denn die Kasse steht zu ihren
Mitgliedern in einem Verhältnis, das die von ihr mit der Kranken-
anstalt geschlossenen Verträge in Verbindung mit dem Interesse
der Mitglieder bringt: Die Kasse schließt gerade zwecks Erfül-
lung der ihr gegen die Mitglieder obliegenden Fürsorgepflicht jene
Verträge ab.
III. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist hiernach:
1. Schließt die Krankenkasse mit der Verwaltung einer Heil-
anstalt einen Vertrag über Aufnahme eines Kassenmitgliedes,
so erwirbt dieses kein eignes Recht gegen die Heilanstalt auf Be-
handlung ($ 328 Abs. 2 BGB). Denn die Kassenmitglieder haben
der Kasse gegenüber nicht die Rechtsstellung, wie sie selbstän-
dige Vertragsgenossen haben, sondern sie sind nur Objekte der
der Kasse obliegenden Fürsorgepflicht, die sie ihnen lediglich nach
den gesetzlichen Vorschriften, unabhängig von jedem Bestimmungs-
recht der Kassenmitglieder zu gewähren hat. Es ist daher nicht
anzunehmen, daß die Krankenkasse bei Abschluß des Vertrages
mit der Heilanstalt den Mitgliedern selbständige Rechte unmittel-
bar gegen die Heilanstalt einräumen will. Noch weniger will die