Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 3 — 
Heilanstalt gegen sich selbständige Rechte der einzelnen Kassen- 
mitglieder begründen, da sie sich hierdurch der Gefahr aussetzen 
würde, von jedem zur Behandlung aufgenommenen Kassenmit- 
glied mit leichtfertigen Schadensersatzansprüchen verfolgt zu 
werden. 
2. Der Gläubiger aus einem Vertrag ist stets der Vertrag- 
schließende; er kann Erfüllung fordern, auch wenn er an ihr kein 
Vermögensinteresse hat. Das Gesetz gestattet sogar, daß der Ver- 
tragschließende sich Leistung an einen Dritten versprechen läßt. 
Kann also der Vertragschließende gegen seinen Vertragsgenossen 
auf Leistung an den Dritten klagen, so muß er um so mehr be- 
rechtigt sein, Leistung an sich zu verlangen, auch wo er an ihr 
kein eigenes Interesse hat, also eine Leistung, die einem Dritten 
zugute kommen soll, mag er diesem verhaftet sein oder nicht, 
wofern er nur zu dem Dritten in einem Verhältnis steht, das je- 
nen Vertrag in Verbindung mit dem Interesse des Dritten bringt. 
Hat also die Krankenkasse mit einer Heilanstalt einen Vertrag 
über die Aufnahme eines Kassenmitgliedes abgeschlossen und wird 
dies Mitglied durch Verschulden des Heilpersonals verletzt, so 
kann die Krankenkasse, obwohl sie dem Mitglied nicht schadens- 
ersatzpflichtig ist, den Schadensersatzanspruch gegen die Heilan- 
stalt lediglich im Interesse des verletzten Mitgliedes geltend 
machen. Denn die Kasse hat gerade zwecks Erfüllung der ihr 
gegen das Mitglied obliegenden Fürsorgepflicht jenen Vertrag ab- 
geschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.